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Katalog der neuen GOÄ-Ziffern mit Kapitel, Abschnitt, Leistungstext, Gebührensatz und möglichen Zuordnungen zur aktuellen GOÄ.

5580 Ziffern · Seite 9 von 93
1400
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VII. Testverfahren
Durchführung von Testverfahren im Rahmen der psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen, neurologischen, neuropsychologischen, schmerztherapeutischen, sozialpädiatrischen oder entwicklungspädiatrischen Diagnostik, ggf. computergestützt, Dauer unter 15 Minuten Die Leistung nach Nummer 1400 ist entweder als alleinige Leistung oder als Abschlussleistung zur Leistung nach Nummer 1401 berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 1400 ist neben der Leistung nach Nummer 1800, 1801, 13919 oder 13920 nicht berechnungsfähig. Das jeweilige Verfahren ist in der Rechnung anzugeben.
6,57 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (3)
855*
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (z. B. Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt
856*
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests (Staffeltests oder HAWIE(K), IST/Amthauer, Bühler-Hetzer, Binet-Simon, Kramer) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt
857*
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (z. B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch, mit Ausnahme des sogenannten Lüscher-Tests), insgesamt
1401
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VII. Testverfahren
Durchführung von Testverfahren im Rahmen der psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen, neurologischen, neuropsychologischen, schmerztherapeutischen, sozialpädiatrischen oder entwicklungspädiatrischen Diagnostik, ggf. computergestützt, Dauer je vollendete 15 Minuten Die Leistung nach Nummer 1401 ist je Kalendertag bis zu elfmal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 1401 ist neben der Leistung nach Nummer 1800, 1801, 13919 oder 13920 nicht berechnungsfähig. Das jeweilige Verfahren ist in der Rechnung anzugeben.
22,40 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (3)
855*
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (z. B. Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt
856*
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests (Staffeltests oder HAWIE(K), IST/Amthauer, Bühler-Hetzer, Binet-Simon, Kramer) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt
857*
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (z. B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch, mit Ausnahme des sogenannten Lüscher-Tests), insgesamt
1402
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VII. Testverfahren
Anwendung, Anleitung und Auswertung von Selbst- oder Fremdbeurteilungsverfahren, je Verfahren, Dauer je vollendete 10 Minuten Die Leistung nach Nummer 1402 ist je Kalendertag bis zu sechsmal berechnungsfähig. Das jeweilige Verfahren ist in der Rechnung anzugeben.
13,95 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
857*
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (z. B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch, mit Ausnahme des sogenannten Lüscher-Tests), insgesamt
1500
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Polysomnographie im Schlaflabor bei einem Kind bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, mindestens 6-stündige kontinuierliche Messung unter Anwesenheit von qualifiziertem Personal und Aufzeichnung von - EEG (2 oder 3 Ableitungen) - EOG (2 Ableitungen) - EMG Kinn und Beine (3 bis 6 Ableitungen) - EKG - der Sauerstoffsättigung - des Atemflusses an Mund und/oder Nase - von Atembewegungen an Thorax und Abdomen - von Schnarchgeräuschen - der Körperlage mittels Lagesensoren unter kontinuierlicher Videokontrolle und Korrelation von elektrophysiologischen Messdaten und Verhaltensbefund, einschließlich - Dokumentation der einzelnen elektrophysiologischen Messdaten - visuelle Auswertung mit synoptischer Bewertung und Erstellung eines Befundberichtes Die Leistung nach Nummer 1500 kann dabei über das Ende eines Kalendertages hinausgehen und die Erfüllung des Leistungsinhalts für eine einmalige Berechnungsfähigkeit somit auf zwei Kalendertage verteilt sein.
650,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1501
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Polysomnographie im Schlaflabor bei einem Kind ab dem 4. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, mindestens 6-stündige kontinuierliche Messung unter Anwesenheit von qualifiziertem Personal und Aufzeichnung von - EEG (2 oder 3 Ableitungen) - EOG (2 Ableitungen) - EMG Kinn und Beine (3 bis 6 Ableitungen) - EKG - der Sauerstoffsättigung - des Atemflusses an Mund und/oder Nase - von Atembewegungen an Thorax und Abdomen - von Schnarchgeräuschen - der Körperlage mittels Lagesensoren unter kontinuierlicher Videokontrolle und Korrelation von elektrophysiologischen Messdaten und Verhaltensbefund, einschließlich - Dokumentation der einzelnen elektrophysiologischen Messdaten - visuelle Auswertung mit synoptischer Bewertung und Erstellung eines Befundberichtes Die Leistung nach Nummer 1501 kann dabei über das Ende eines Kalendertages hinausgehen und die Erfüllung des Leistungsinhalts für eine einmalige Berechnungsfähigkeit somit auf zwei Kalendertage verteilt sein.
590,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1502
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1500 oder 1501 für erweiterte EEG/EMG-Aufzeichnung bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr (mindestens 8 zusätzliche Kanäle) Der Zuschlag nach Nummer 1502 ist neben der Leistung nach Nummer 1506, 1526, 1527 oder 1528 nicht berechnungsfähig.
23,99 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1503
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Polysomnographie im Schlaflabor bei einem Patienten ab dem 13. Lebensjahr, mindestens 6-stündige kontinuierliche Messung unter Anwesenheit von qualifiziertem Personal und Aufzeichnung von - EEG (2 oder 3 Ableitungen) - EOG (2 Ableitungen) - EMG Kinn und Beine (3 bis 6 Ableitungen) - EKG - der Sauerstoffsättigung - des Atemflusses an Mund und/oder Nase - von Atembewegungen an Thorax und Abdomen - von Schnarchgeräuschen - der Körperlage mittels Lagesensoren unter kontinuierlicher Videokontrolle und Korrelation von elektrophysiologischen Messdaten und Verhaltensbefund, einschließlich - Dokumentation der einzelnen elektrophysiologischen Messdaten - visuelle Auswertung mit synoptischer Bewertung und Erstellung eines Befundberichtes Die Leistung nach Nummer 1503 kann dabei über das Ende eines Kalendertages hinausgehen und die Erfüllung des Leistungsinhalts für eine einmalige Berechnungsfähigkeit somit auf zwei Kalendertage verteilt sein.
484,80 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1504
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1500, 1501 oder 1503 für die mindestens 6-stündige kontinuierliche Ösophagusdruckmessung
63,22 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1505
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1500, 1501 und 1503 für manuelle Drucktitration im Schlaflabor bei Einleitung oder Umstellung einer Überdrucktherapie
39,86 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1506
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1501 oder 1503 für erweiterte EEG/EMG-Aufzeichnung (mindestens 8 zusätzliche Kanäle)
20,50 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1507
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 1500, 1501 oder 1503 für Langzeitpolysomnographie mit einer Mindestdauer von mehr als 24 Stunden bei Hypersomnolenzen zentralen Ursprungs
365,42 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1508
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Polysomnographische Vigilanzmessung im Schlaflabor zur Bestimmung der Schlafneigung am Tag (z.B. Multipler Schlaflatenztest), einschließlich - Messung und Aufzeichnung von EEG, EOG und EMG über jeweils mindestens 20 Minuten und mindestens viermal in jeweils zweistündigem Abstand an einem Untersuchungstag - Dokumentation der einzelnen elektrophysiologischen Messdaten - visuelle Auswertung und Erstellung eines Befundberichtes, ggf. einschließlich Videodokumentation
276,43 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1509
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Polysomnographie in häuslicher Umgebung, mindestens 6-stündige kontinuierliche Messung Aufzeichnung von - EEG (2 oder 3 Ableitungen) - EOG (2 Ableitungen) - EMG Kinn und Beine (3 bis 6 Ableitungen) - EKG - der Sauerstoffsättigung - des Atemflusses an Mund und/oder Nase - von Atembewegungen an Thorax und Abdomen - von Schnarchgeräuschen - der Körperlage mittels Lagesensoren ohne kontinuierlicher Videokontrolle und Korrelation von elektrophysiologischen Messdaten und Verhaltensbefund, einschließlich - Dokumentation der einzelnen elektrophysiologischen Messdaten - visuelle Auswertung mit synoptischer Bewertung und Erstellung eines Befundberichtes Die Leistung nach Nummer 1509 kann dabei über das Ende eines Kalendertages hinausgehen und die Erfüllung des Leistungsinhalts für eine einmalige Berechnungsfähigkeit somit auf zwei Kalendertage verteilt sein.
360,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1510
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Polygraphie bei einem Kind bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, mindestens 6-stündige kontinuierliche Messung und Aufzeichnung - des EKG - der Sauerstoffsättigung - der Atmung (Atemfluss, Schnarchgeräusche) - der Körperlage und der abdominalen und thorakalen Atembewegungen, einschließlich - Dokumentation der Messdaten - visuelle Auswertung und Erstellung eines Befundberichtes Die Leistung nach Nummer 1510 kann dabei über das Ende eines Kalendertages hinausgehen und die Erfüllung des Leistungsinhalts für eine einmalige Berechnungsfähigkeit somit auf zwei Kalendertage verteilt sein.
271,01 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1511
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Polygraphie bei einem Kind ab dem 4. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, mindestens 6-stündige kontinuierliche Messung und Aufzeichnung - des EKG - der Sauerstoffsättigung - der Atmung (Atemfluss, Schnarchgeräusche) - der Körperlage und der abdominalen und thorakalen Atembewegungen, einschließlich - Dokumentation der Messdaten - visuelle Auswertung und Erstellung eines Befundberichtes Die Leistung nach Nummer 1511 kann dabei über das Ende eines Kalendertages hinausgehen und die Erfüllung des Leistungsinhalts für eine einmalige Berechnungsfähigkeit somit auf zwei Kalendertage verteilt sein.
201,64 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1512
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1500, 1501, 1510 oder 1511 für das kontinuierliche Monitoring einer Atemwegsüberdrucktherapie (CPAP oder verwandte Verfahren) bei Einleitung, Therapiekontrolle oder Therapieanpassung/-umstellung einer Überdrucktherapie, bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, einschließlich - Auswertung der während des Monitorings erhobenen Daten und ggf. zusätzlich Auswertung der zur Therapiekontrolle aus dem Gerät ausgelesenen Daten - Dokumentation, ggf. einschließlich - Auslesung der gerätegespeicherten Parameter - Prüfung der Gerätefunktion, des Maskensitzes und der Nutzungsdauer Der Zuschlag nach Nummer 1512 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 1516, 1526, 1527 oder 1528 nicht berechnungsfähig.
48,02 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1513
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1500, 1501, 1510 oder 1511 für die mindestens 6-stündige kontinuierliche Blutdruckmessung ohne Beeinträchtigung des Schlafes bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr Der Zuschlag nach Nummer 1513 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 1517, 1526, 1527 oder 1528 nicht berechnungsfähig.
15,88 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1514
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Polygraphie bei einem Patienten ab dem 13. Lebensjahr, mindestens 6-stündige kontinuierliche Messung und Aufzeichnung - der Herzfrequenzrate - der Sauerstoffsättigung - der Atmung (Atemfluss, Schnarchgeräusche) - der Körperlage und der abdominalen und thorakalen Atembewegungen, einschließlich - Dokumentation der Messdaten - visuelle Auswertung und Erstellung eines Befundberichtes Die Leistung nach Nummer 1514 kann dabei über das Ende eines Kalendertages hinausgehen und die Erfüllung des Leistungsinhalts für eine einmalige Berechnungsfähigkeit somit auf zwei Kalendertage verteilt sein.
101,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1515
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1500, 1501, 1503, 1510, 1511 oder 1514 für die transkutane oder endtidale Messung des CO2- Partialdrucks im Rahmen der Polysomnographie oder Polygraphie Der Zuschlag nach Nummer 1515 ist neben der Leistung nach Nummer 3519 nicht berechnungsfähig.
38,26 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1516
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1501, 1503, 1511 oder 1514 für das kontinuierliche Monitoring einer Atemwegsüberdrucktherapie (CPAP oder verwandte Verfahren) bei Einleitung, Therapiekontrolle oder Therapieanpassung/-umstellung einer Überdrucktherapie, einschließlich - Auswertung der während des Monitorings erhobenen Daten und ggf. zusätzlich Auswertung der zur Therapiekontrolle aus dem Gerät ausgelesenen Daten - Dokumentation, ggf. einschließlich - Auslesung der gerätegespeicherten Parameter - Prüfung der Gerätefunktion, des Maskensitzes und der Nutzungsdauer
40,74 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1517
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1501, 1503, 1511 oder 1514 für die mindestens 6-stündige kontinuierliche Blutdruckmessung ohne Beeinträchtigung des Schlafes
13,47 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1518
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1510, 1511 oder 1514 für die Erbringung im Schlaflabor unter Anwesenheit von qualifiziertem Personal
50,97 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1519
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Polygraphie bei einem Patienten ab dem 13. Lebensjahr, mindestens 6-stündige kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der peripheren arteriellen Tonometrie (PAT) zur Messung der Gefäßreaktionen durch Atmungsstörungen - der Herzfrequenzrate - der Sauerstoffsättigung - der Atmung (Atemfluss, Schnarchgeräusche) - der Körperlage und der abdominalen und thorakalen Atembewegungen, einschließlich - Dokumentation der Messdaten Die Leistung nach Nummer 1519 kann dabei über das Ende eines Kalendertages hinausgehen und die Erfüllung des Leistungsinhalts für eine einmalige Berechnungsfähigkeit somit auf zwei Kalendertage verteilt sein.
85,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1520
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Erstmalige Einweisung und Training eines Patienten im Gebrauch einer Beatmungsmaske bei Überdrucktherapie (CPAP oder verwandte Verfahren) Die Leistung nach Nummer 1520 ist bei Wechsel des Maskentyps erneut berechnungsfähig.
39,32 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1521
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Therapiekontrolle bei einer im häuslichen Umfeld durchgeführten Überdruckbeatmung, einschließlich - Zwischenanamnese - Auslesen der gespeicherten Gerätedaten - Prüfung der Nutzungsdauer/24 Stunden - Prüfung der Gerätefunktion - Prüfung des Gewichtsverlaufs - Messung des Blutdrucks - synoptischer Bewertung der Kontrollergebnisse - Kurzschulung des Patienten, ggf. einschließlich - Einleitung von Korrekturmaßnahmen - Prüfung des Interfaces - Erfassung von Fluss/Druck an der Maske - standardisierter Prüfung der Tagesvigilanz Die Leistung nach Nummer 1521 ist nicht an demselben Kalendertag neben der Leistung nach Nummer 1802 berechnungsfähig.
54,74 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1522
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Einstellung und/oder Kontrolle eines Neurostimulators zur Behandlung einer Schlafapnoe
55,80 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1523
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Durchführung von Testverfahren im Rahmen der schlafmedizinischen Diagnostik, ggf. computergestützt, Dauer bis zu 15 Minuten Die Leistung nach Nummer 1523 ist entweder als alleinige Leistung oder als Abschlussleistung zur Leistung nach Nummer 1524 berechnungsfähig. Das jeweilige Verfahren ist in der Rechnung anzugeben.
5,67 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
857*
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (z. B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch, mit Ausnahme des sogenannten Lüscher-Tests), insgesamt
1524
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Durchführung von Testverfahren im Rahmen der schlafmedizinischen Diagnostik, ggf. computergestützt, je vollendete 15 Minuten Die Leistung nach Nummer 1524 ist dreimal je Sitzung berechnungsfähig. Das jeweilige Verfahren ist in der Rechnung anzugeben.
18,49 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (3)
855*
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (z. B. Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt
856*
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests (Staffeltests oder HAWIE(K), IST/Amthauer, Bühler-Hetzer, Binet-Simon, Kramer) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt
857*
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (z. B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch, mit Ausnahme des sogenannten Lüscher-Tests), insgesamt
1525
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Auswertung und Befundung einer aktigraphischen Registrierung zur Überwachung des Schlaf-Wach-Rhythmus über eine Zeitdauer von mindestens sieben Tagen mittels eines Gerätes, das die Kriterien eines Medizinproduktes erfüllt
74,96 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1526
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C VIII, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 50,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 1526, 1527 oder 1528 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 1526 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 1526 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 1526 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
15,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1527
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C VIII, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 50,00 EUR bis zu 78,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 1526, 1527 oder 1528 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 1527 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 1527 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 1527 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
25,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1528
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C VIII, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 78,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 1526, 1527 oder 1528 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 1528 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 1528 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 1528 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
35,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1600
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin Zuschläge für ambulante Anästhesieleistungen
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen des Abschnitts D I, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 14,00 EUR bewertet sind Der Zuschlag nach Nummer 1600 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 1601, 1602, 1603 oder 1604 nicht berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 1600 ist einmal je Sitzung berechnungsfähig.
4,93 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
446
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit Punktzahlen von 200 bis 399 Punkten bewertet sind
1601
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin Zuschläge für ambulante Anästhesieleistungen
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen des Abschnitts D I, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 14,00 EUR und bis zu 24,00 EUR bewertet sind Der Zuschlag nach Nummer 1601 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 1600, 1602, 1603 oder 1604 nicht berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 1601 ist einmal je Sitzung berechnungsfähig.
10,84 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
446
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit Punktzahlen von 200 bis 399 Punkten bewertet sind
1602
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin Zuschläge für ambulante Anästhesieleistungen
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen des Abschnitts D I, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 24,00 EUR und bis zu 33,00 EUR bewertet sind Der Zuschlag nach Nummer 1602 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 1600, 1601, 1603 oder 1604 nicht berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 1602 ist einmal je Sitzung berechnungsfähig.
21,15 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
446
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit Punktzahlen von 200 bis 399 Punkten bewertet sind
447
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit 400 und mehr Punkten bewertet sind
1603
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin Zuschläge für ambulante Anästhesieleistungen
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen des Abschnitts D I, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 33,00 EUR und bis zu 57,00 EUR bewertet sind Der Zuschlag nach Nummer 1603 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 1600, 1601, 1602 oder 1604 nicht berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 1603 ist einmal je Sitzung berechnungsfähig.
37,36 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
446
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit Punktzahlen von 200 bis 399 Punkten bewertet sind
447
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit 400 und mehr Punkten bewertet sind
1604
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin Zuschläge für ambulante Anästhesieleistungen
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen des Abschnitts D I, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 57,00 EUR bewertet sind Der Zuschlag nach Nummer 1604 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 1600, 1601, 1602 oder 1603 nicht berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 1604 ist einmal je Sitzung berechnungsfähig. Allgemeine Bestimmungen Ein präanästhesiologisches Anamnesegespräch und eine präanästhesiologische Untersuchung können gesondert berechnet werden. Die Zeiten für die berechnungsfähige Anästhesieleistung sind verpflichtend auf der Rechnung anzugeben. Temperaturmessungen sind Gegenstand aller Anästhesieleistungen und nicht gesondert berechnungsfähig. - Präoxygenierung inklusive Verabreichung der Narkose- und Atemgase (insbesondere Sauerstoffgabe) - Hautdesinfektion - Lokalanästhesien vor Punktion - Legen eines Harnblasenkatheters - erste peripher-venöse Infusion - Verbände - Medikamentengaben (Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidote) - ggf. erforderliche Nachinjektionen - Wärmeapplikation - Anwendung eines Nervenstimulators zur Auffindung von Nerven zur Anlage einer Regionalanästhesie - Kathetereinbringungen zur Regionalanästhesie - Kontrolle der Katheterlage - Entfernung von Kathetern oder Medikamentenpumpen - Überprüfung der Neurologie zur Erfolgskontrolle der Anästhesie - orale/tracheale Absaugung - Dokumentation nach dem Abschnitt D I gegenüber dem Patienten gesondert berechnen. Allgemeine Bestimmungen Antikoagulanzien (direkte Thrombininhibitoren und direkte Faktor Xa-lnhibitoren) bzw. nicht medikamentös verursachte hämorrhagische Diathese kann bei den Leistungen nach den Nummern 1713 oder 1714 für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden, sofern die Blutstillung aufgrund der eingeschränkten Gerinnungsfähigkeit so aufwendig ist, dass die Interventions- bzw. Schnitt-Naht-Zeit nahezu verdoppelt ist und keine Möglichkeit besteht, die Maßnahme zeitlich zu verschieben sowie aufgrund des gegebenen Falles, wie Gefahr in Verzug, Notfall, etc. eine Normalisierung der Gerinnungsfähigkeit vor der Behandlung nicht erfolgen kann. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen. Die medizinische Indikation und der Grund für die nicht rechtzeitig mögliche Normalisierung der Blutstillung müssen in der Rechnung angegeben werden.
61,15 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
447
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit 400 und mehr Punkten bewertet sind
1700
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Ärztlicher Standby als alleinige anästhesiologische Maßnahme, einschließlich - Überwachung der Vitalfunktionen (z.B. kontinuierliches EKG-Monitoring, kontinuierliche Pulsoxymetrie, nicht-invasive Blutdruckmessung, Temperaturmessung) - Infusion(en) - Legen eines oder mehrerer peripher venöser Zugänge, ggf. auch präoperativ gelegt, ggf. einschließlich - Lokalanästhesie für die Anlage - Sauerstoffgabe - Kapnometrie (CO2-Messung), je angefangene 20 Minuten
35,74 €
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1701
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Sedierung und/oder Analgosedierung als alleinige anästhesiologische Maßnahme, ohne Intubation, einschließlich - Überwachung der Vitalfunktionen (z.B. kontinuierliches EKG-Monitoring, kontinuierliche Pulsoxymetrie, nicht-invasive Blutdruckmessung, Temperaturmessung) - Infusion(en) - Legen eines oder mehrerer peripher venöser Zugänge, ggf. einschließlich - Lokalanästhesie für die Anlage - Sauerstoffgabe - Kapnometrie (CO2-Messung) - Blasenkatheter, Dauer bis zu 30 Minuten
66,18 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
451
Kapitel D Anästhesieleistungen
Intravenöse Kurznarkose
452
Kapitel D Anästhesieleistungen
Intravenöse Narkose (mehrmalige Verabreichung des Narkotikums)
1702
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag für die Fortführung der Leistung nach Nummer 1701, für weitere vollendete 30 Minuten
61,25 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
451
Kapitel D Anästhesieleistungen
Intravenöse Kurznarkose
452
Kapitel D Anästhesieleistungen
Intravenöse Narkose (mehrmalige Verabreichung des Narkotikums)
1703
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag für die Fortführung der Leistung nach Nummer 1701, für weitere angefangene 30 Minuten Der Zuschlag nach Nummer 1703 ist nur als Abschlussleistung berechnungsfähig.
22,04 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
451
Kapitel D Anästhesieleistungen
Intravenöse Kurznarkose
452
Kapitel D Anästhesieleistungen
Intravenöse Narkose (mehrmalige Verabreichung des Narkotikums)
1704
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Allgemeinanästhesie mit Larynxmaske oder endotrachealer Intubation, Maske oder Jet, einschließlich medikamentöser Prämedikation und Legen eines oder mehrerer peripher venöser Zugänge, ggf. einschließlich - Lokalanästhesie für die Anlage - Anlegen von bis zu zwei Infusionen - Cuffdruckmessung - kontinuierlicher Pulsoxymetrie - intermittierender nicht-invasiver Blutdruckmessung - kontinuierlichem EKG-Monitoring und Herzfrequenzmessung - Temperaturmessungen - Überwachung der Atemfrequenz und des Atemvolumens sowie der Compliance - kontinuierlicher Kapnometrie und Narkosegasmessung (auch Sauerstoff) - inspiratorisch und exspiratorisch - routinemäßiger Messung/Überprüfung der Narkosetiefe - Legen einer Magensonde - Legen eines Blasenkatheters - Relaxometrie, Dauer bis zu 15 Minuten
119,34 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (3)
453
Kapitel D Anästhesieleistungen
Vollnarkose
460
Kapitel D Anästhesieleistungen
Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät – auch Insufflationsnarkose –, bis zu einer Stunde
462
Kapitel D Anästhesieleistungen
Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, bis zu einer Stunde
1705
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag für die Fortführung der Leistung nach Nummer 1704, je weitere vollendete 30 Minuten
88,62 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
461
Kapitel D Anästhesieleistungen
Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät – auch Insufflationsnarkose –, jede weitere angefangene halbe Stunde
463
Kapitel D Anästhesieleistungen
Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, jede weitere angefangene halbe Stunde
1706
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag für die Fortführung der Leistung nach Nummer 1704, je weitere angefangene 30 Minuten Der Zuschlag nach Nummer 1706 ist nur als Abschlussleistung berechnungsfähig.
45,21 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
461
Kapitel D Anästhesieleistungen
Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät – auch Insufflationsnarkose –, jede weitere angefangene halbe Stunde
463
Kapitel D Anästhesieleistungen
Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, jede weitere angefangene halbe Stunde
1707
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1704 für die Intubation unter optischer Führungshilfe (z.B. Fiberoptik, Videolaryngoskopie) Der Zuschlag nach Nummer 1707 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 1708 nicht berechnungsfähig.
45,69 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1708
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1704 für die seitengetrennte Intubation, einschließlich fiberoptischer Kontrolle
50,25 €
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1709
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1704 für EEG- und/oder Bispectral Index (BIS)-Messungen und/oder nahinfrarotspektroskopische (NIRS)-Messungen der regionalen zerebralen Sauerstoffsättigung bei nachweislich zu erwartender oder operativ- bzw. lagerungsbedingt auftretender zerebraler Ischämie (z.B. Karotis‐Thrombendarteriektomie, risikobehaftete Kopflagerungen, extrakorporale Zirkulation) und/oder bei Kombination von Allgemein- und rückenmarksnaher Anästhesie
35,51 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1710
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1704 für die kontrollierte Blutdrucksenkung auf Anforderung des Operateurs Der Zuschlag nach Nummer 1710 ist für die Senkung eines kurzzeitig erhöhten Blutdrucks sowie neben der Überwachung einer Herz- Lungenmaschine nicht berechnungsfähig.
21,30 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
480
Kapitel D Anästhesieleistungen
Kontrollierte Blutdrucksenkung während der Narkose
1711
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1704 für kontrollierte Wärmetherapie (Zwei-Höhlen-Eingriff, OP-Dauer über 120 Minuten, dokumentierte Hypothermie (<35 Grad))
62,16 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1712
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1704 für kontrollierte Wärmetherapie (Zwei-Höhlen-Eingriff, OP-Dauer über 120 Minuten, dokumentierte Hypothermie (<35 Grad)) bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr Der Zuschlag nach Nummer 1712 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 1711, 1744, 1745 oder 1746 nicht berechnungsfähig.
72,73 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1713
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Anlage, Messungen und Überwachung des Pulmonalisdrucks anhand eines Pulmonaliskatheters (Swan-Ganz-Katheter) zur invasiven Überwachung der Herzkreislauffunktion während einer Anästhesieleistung, einschließlich - Punktion (Seldingertechnik) oder Freilegung mit Vorbringung eines Führungsdrahtes - Einbringen einer Schleuse - Vorbringen und Positionieren eines Katheters oder dessen Austausch - Druckmessungen, ggf. einschließlich - EKG-Registrierung - Durchleuchtungen Die Leistung nach Nummer 1713 ist neben der Leistung nach Nummer 720, 3001, 3003 oder 3007 nicht berechnungsfähig.
121,33 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
630
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Mikro-Herzkatheterismus unter Verwendung eines Einschwemmkatheters – einschließlich Druckmessungen nebst fortlaufender EKGKontrolle
632
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Mikro-Herzkatheterismus unter Verwendung eines Einschwemmkatheters – einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen nebst fortlaufender EKG-Kontrolle, gegebenenfalls auch unter Röntgen-Kontrolle
1714
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Anlage, Messungen und Überwachung des PiCCO (Pulse Contour Cardiac Output) zur invasiven Überwachung der Herzkreislauffunktion während einer Anästhesieleistung, einschließlich - eines arteriellen Katheters und eines zentralvenösen Katheters - Punktion (Seldingertechnik) oder Freilegung mit Vorbringung eines Führungsdrahtes - Einbringen einer Schleuse - Vorbringen und Positionieren eines Katheters oder dessen Austausch - Druckmessungen, ggf. einschließlich - EKG-Registrierung - Durchleuchtungen Die Leistung nach Nummer 1714 ist neben der Leistung nach Nummer 719, 720, 721, 3001, 3003 oder 3007 nicht berechnungsfähig.
80,47 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
260
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters – einschließlich Fixation
648
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Messung(en) des zentralen Venen- oder Arteriendrucks, auch unter Belastung – einschließlich Venen- oder Arterienpunktion, Kathetereinführung(en) und gegebenenfalls Röntgenkontrolle
1715
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Regionalanästhesie (rückenmarksnahe Leitungsanästhesie: Spinal-/Peridural-, Epiduralanästhesie), einschließlich - kontinuierlicher Anwesenheit von Anästhesiefachpersonal - medikamentöser Prämedikation - Legen eines peripher-venösen Zugangs und/oder Anlegen von bis zu zwei Infusionen, ggf. einschließlich - Lokalanästhesie - intermittierender nicht-invasiver Blutdruckmessung - kontinuierlichem EKG-Monitoring und Herzfrequenzmessung - Überwachung der Atmung - kontinuierlicher Pulsoxymetrie - Kapnometrie (CO2-Messung) - Legen eines Blasenkatheters, Dauer bis zu 15 Minuten
98,04 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (3)
471
Kapitel D Anästhesieleistungen
Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu zwei Stunden Dauer
472
Kapitel D Anästhesieleistungen
Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bei mehr als zwei Stunden Dauer
473
Kapitel D Anästhesieleistungen
Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, bis zu fünf Stunden Dauer
1716
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag für die Fortsetzung der Leistung nach Nummer 1715, ggf. einschließlich Nachinjektionen des Lokalanästhetikums, je weitere angefangene 30 Minuten Der Zuschlag nach Nummer 1716 ist nur als Abschlussleistung bei einer Gesamtdauer der Regionalanästhesie von unter fünf Stunden und nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. Bei nicht kontinuierlicher Anwesenheit des Anästhesiefachpersonals sind die Anwesenheitszeiten zu addieren.
22,90 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
471
Kapitel D Anästhesieleistungen
Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu zwei Stunden Dauer
473
Kapitel D Anästhesieleistungen
Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, bis zu fünf Stunden Dauer
1717
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag für die Fortsetzung der Leistung nach Nummer 1715, ggf. einschließlich Nachinjektionen des Lokalanästhetikums, je weitere vollendete 30 Minuten Der Zuschlag nach Nummer 1717 ist je Sitzung bis zu neunmal berechnungsfähig. Bei nicht kontinuierlicher Anwesenheit des Anästhesiefachpersonals sind die Anwesenheitszeiten zu addieren.
62,16 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (3)
471
Kapitel D Anästhesieleistungen
Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu zwei Stunden Dauer
472
Kapitel D Anästhesieleistungen
Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bei mehr als zwei Stunden Dauer
473
Kapitel D Anästhesieleistungen
Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, bis zu fünf Stunden Dauer
1718
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1715 für die kombinierte Spinal- und Epiduralanästhesie
34,26 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1719
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Blockade eines Nervengeflechtes (z.B. Plexus brachialis oder lumbosacralis), auch mittels Katheter und/oder des N. ischiadicus und/oder des N. femoralis und/oder Drei-in-eins- und/oder Knie- und/oder Fußblock, einschließlich Einleitung und Überwachung ggf. einschließlich - medikamentöser Prämedikation - Legen eines peripher-venösen Zugangs und/oder Anlegen von bis zu zwei Infusionen - Lokalanästhesie - kontinuierlicher Blutdruck- und Frequenzmessung - kontinuierlichem EKG-Monitoring - Überwachung der Atmung - kontinuierlicher Pulsoxymetrie - Kapnometrie (CO2-Messung) - Legen eines Blasenkatheters, Dauer bis zu 60 Minuten Wenn die Schmerzausschaltung einer primär angelegten Regionalanästhesie z.B. während einer nicht vorhersehbaren langen Operationsdauer nachlässt und durch eine Allgemeinanästhesie fortgesetzt werden muss, ist die zusätzliche Fortführung der vorgenannten Regionalanästhesie nur mit der halben Gebühr berechnungsfähig.
86,94 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
476
Kapitel D Anästhesieleistungen
Einleitung und Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, bis zu einer Stunde Dauer
1720
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag für die Fortführung und Überwachung der Leistung nach Nummer 1704, 1715 oder 1719, pauschal je weiterer Kalendertag
102,79 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
475
Kapitel D Anästhesieleistungen
Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 474 für den zweiten und jeden weiteren Tag, je Tag
1721
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag für die Fortführung und Überwachung der Leistung nach Nummer 1719, Dauer bis zu 20 Minuten Der Zuschlag nach Nummer 1721 ist nur als Abschlussleistung und nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. Neben der Leistung nach Nummer 1721 ist der Zuschlag nach Nummer 1726 nicht berechnungsfähig.
16,84 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
477
Kapitel D Anästhesieleistungen
Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, jede weitere angefangene Stunde
1722
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag für die Fortführung und Überwachung der Leistung nach Nummer 1719, je vollendete 20 Minuten, bis zu fünf Stunden
25,81 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
477
Kapitel D Anästhesieleistungen
Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, jede weitere angefangene Stunde
Direkter Erlösvergleich

Aktuelle GOÄ mit der neuen GOÄ vergleichen

Bis zu fünf aktuelle GOÄ-Ziffern mit Faktor und Menge eingeben, passende GOÄneu-Zuordnungen auswählen und anschließend den gemeinsamen Summenvergleich berechnen.

Position 1
Aktueller Erlös
maximal 5 Positionen