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Katalog der neuen GOÄ-Ziffern mit Kapitel, Abschnitt, Leistungstext, Gebührensatz und möglichen Zuordnungen zur aktuellen GOÄ.

5580 Ziffern · Seite 10 von 93
1723
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1704, 1715 oder 1719 für Infusionstherapie ab der dritten Infusion Die Leistung nach Nummer 1723 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
21,67 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1724
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1704, 1715 oder 1719 für die Messung des arteriellen Drucks oder des zentralen Venendrucks, ggf. einschließlich Anlage eines zentralen Venenkatheters oder einer arteriellen Kanüle
66,18 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
648
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Messung(en) des zentralen Venen- oder Arteriendrucks, auch unter Belastung – einschließlich Venen- oder Arterienpunktion, Kathetereinführung(en) und gegebenenfalls Röntgenkontrolle
1725
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1715 oder 1719 für die intravenöse Sedierung und/oder Analgesie zusätzlich zu Regional- und/oder Lokalanästhesien
27,27 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1726
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1715 oder 1719 für die Fortführung und Überwachung über mehr als fünf Stunden, pauschal am ersten Kalendertag
137,06 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
473
Kapitel D Anästhesieleistungen
Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, bis zu fünf Stunden Dauer
474
Kapitel D Anästhesieleistungen
Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, bei mehr als fünf Stunden Dauer
1727
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1715 oder 1719 für Ultraschall zum Auffinden nervaler Strukturen
16,91 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1728
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1719 bei Kombination von mindestens zwei Verfahren nach der Leistung nach Nummer 1719 Die jeweiligen Verfahren sind in der Rechnung anzugeben.
45,44 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1729
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Blutautotransfusion mittels zellseparierendem Gerät, einschließlich - Indikationsstellung - Sammlung, Antikoagulation und Aufbereitung des Blutes
60,89 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1730
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1729 für die Retransfusion der autologen, gewaschenen Erythrozyten, je Einheit (250 ml) Die Anzahl der Einheiten ist in der Rechnung anzugeben.
18,54 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1731
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Intravenöse Regionalanästhesie einer Extremität, einschließlich - medikamentöser Prämedikation - Legen eines peripher-venösen Zugangs und/oder Anlegen von bis zu zwei Infusionen - Anlage einer Doppelstaumanschette - intermittierender nicht-invasiver Blutdruckmessung - kontinuierlichem EKG-Monitoring und Herzfrequenzmessung - Überwachung der Atmung - kontinuierlicher Pulsoxymetrie, ggf. einschließlich Kapnometrie (CO2-Messung) und Sauerstoffgabe, Dauer bis zu 30 Minuten
52,52 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
478
Kapitel D Anästhesieleistungen
Intravenöse Anästhesie einer Extremität, bis zu einer Stunde Dauer
1732
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag für die Fortführung der Leistung nach Nummer 1731, je weitere vollendete 30 Minuten Der Zuschlag nach Nummer 1732 ist bis zu dreimal je Sitzung berechnungsfähig.
33,76 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1733
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag für die Fortführung der Leistung nach Nummer 1731, je angefangene 30 Minuten Der Zuschlag nach Nummer 1733 ist nur als Abschlussleistung berechnungsfähig.
15,90 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1734
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle
6,76 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
485
Kapitel D Anästhesieleistungen
Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle
1735
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Lokalanästhesie der Harnröhre und/oder Harnblase
4,41 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
488
Kapitel D Anästhesieleistungen
Lokalanästhesie der Harnröhre und/oder Harnblase
1736
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Lokalanästhesie des Bronchialgebietes, ggf. einschließlich des Kehlkopfes und des Rachens
13,04 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
484
Kapitel D Anästhesieleistungen
Lokalanästhesie des Kehlkopfes
489
Kapitel D Anästhesieleistungen
Lokalanästhesie des Bronchialgebietes – gegebenenfalls einschließlich des Kehlkopfes und des Rachens
1737
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirkes (kleiner als 3 cm Länge, kleiner als 4 cm² Fläche oder kleiner als 1 cm³ Volumen) Die Leistung nach Nummer 1737 ist neben der Leistung nach Nummer 729 oder 730 bei Injektion über dieselbe liegende Kanüle nicht berechnungsfähig.
10,10 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
490
Kapitel D Anästhesieleistungen
Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke
1738
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirkes (größer als 3 cm Länge, größer als 4 cm² Fläche und größer als 1 cm³ Volumen) oder Infiltrationsanästhesie im Gesicht Die Leistung nach Nummer 1738 ist neben der Leistung nach Nummer 729 oder 730 bei Injektion über dieselbe liegende Kanüle nicht berechnungsfähig.
18,24 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
491
Kapitel D Anästhesieleistungen
Infiltrationsanästhesie großer Bezirke auch – Parazervikalanästhesie
1739
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Lokalanästhesie nach Oberst oder Peniswurzelblockade
13,44 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
493
Kapitel D Anästhesieleistungen
Leitungsanästhesie, perineural – auch nach Oberst
1740
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Leitungsanästhesie, retrobulbär, peribulbär oder parabulbär (z.B. Subtenonblock)
41,35 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
495
Kapitel D Anästhesieleistungen
Leitungsanästhesie, retrobulbär
1741
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Postanästhesiologische Betreuung in speziell ausgestatteten Einheiten (Aufwachraum) unter ärztlicher Koordination, einschließlich - Abschlussuntersuchung vor Verlegung aus dem Aufwachraum - intermittierender nicht-invasiver Blutdruckmessung - Pulsoxymetrie und ggf. EKG-Monitoring, ggf. einschließlich - Medikamentengabe(n) einschließlich Infusionstherapie - Temperaturmessungen - Sauerstoffgabe - postoperativer Analgesie - Nachinjektionen in einen zur postoperativen Analgesie gelegten Katheter, je vollendete 60 Minuten Postanästhesiologische Leistungen sind nicht nach Standby-Verfahren und ausschließlicher Sedativa-Gabe berechnungsfähig.
33,34 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
448
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen
449
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen
1742
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Postanästhesiologische Betreuung in speziell ausgestatteten Einheiten (Aufwachraum) unter ärztlicher Koordination, einschließlich - Abschlussuntersuchung vor Verlegung aus dem Aufwachraum - intermittierender nicht-invasiver Blutdruckmessung - Pulsoxymetrie und ggf. EKG-Monitoring, ggf. einschließlich - Temperaturmessungen - Sauerstoffgabe - postoperativer Analgesie - Nachinjektionen in einen zur postoperativen Analgesie gelegten Katheter, je angefangene 60 Minuten Die Leistung nach Nummer 1742 ist nur als Abschlussleistung berechnungsfähig. Postanästhesiologische Leistungen sind nicht nach Standby-Verfahren und ausschließlicher Sedativa-Gabe berechnungsfähig.
19,51 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
448
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen
449
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen
1743
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Kontrollierte Hypothermie (Senkung der Körpertemperatur), einschließlich Temperaturmessung
27,73 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
481
Kapitel D Anästhesieleistungen
Kontrollierte Hypothermie während der Narkose
1744
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts D I, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 35,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 1744, 1745 oder 1746 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 1744 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 1744 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
20,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1745
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts D I, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 35,00 EUR bis zu 62,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 1744, 1745 oder 1746 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 1745 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 1745 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
35,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1746
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin I. Anästhesieleistungen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts D I, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 62,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 1744, 1745 oder 1746 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 1746 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 1746 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben. Allgemeine Bestimmungen Patientenlagerung, Lokalanästhesie einschließlich Gabe methodenspezifischer Medikamente und die Überwachung der Vitalfunktionen sind Bestandteile der Leistungen des Abschnitts D II und nicht gesondert berechnungsfähig.
50,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1800
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Standardisiertes palliativmedizinisches und/oder schmerzmedizinisches Basisassessment zur Einleitung, Koordination und Durchführung der Symptomkontrolle und -behandlung, ggf. einschließlich - psychosozialer Stabilisierung - Einbeziehung der Angehörigen Die Leistung setzt die Untersuchung von mindestens fünf Bereichen der Palliativ- und/oder schmerzmedizinischen Versorgung (z.B. Schmerzanamnese, Symptomintensität, Lebensqualität, Mobilität, Selbsthilfefähigkeit, Stimmung, Ernährung, (psycho-)soziale Situation, Alltagskompetenz) voraus, die mit standardisierten Messverfahren untersucht werden. Die Leistung nach Nummer 1800 ist innerhalb von drei Kalendermonaten einmal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 1800 ist innerhalb von 24 Stunden nicht neben der Leistung nach Nummer 1801 berechnungsfähig.
118,89 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1801
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Symptombezogenes Assessment bei palliativmedizinischen Patienten und/oder Schmerzmedizinpatienten (z.B. Edmonton Symptom-Skala, visuelle Analogskala) Die Leistung setzt die Untersuchung von mindestens drei Bereichen der Palliativ- und/oder schmerzmedizinischen Versorgung (z.B. Schmerzanamnese, Symptomintensität, Lebensqualität, Mobilität, Selbsthilfefähigkeit, Stimmung, Ernährung, (psycho-)soziale Situation, Alltagskompetenz) voraus, die mit standardisierten Messverfahren untersucht werden. Die Leistung nach Nummer 1801 ist innerhalb von drei Kalendermonaten einmal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 1801 ist innerhalb von 24 Stunden nicht neben der Leistung nach Nummer 1400, 1401 oder 1800 berechnungsfähig.
61,78 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1802
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Ärztliche Betreuung eines Patienten/einer Patientin im Rahmen einer außerklinischen assistierten und/oder kontrollierten apparativen Beatmung Die Leistung nach Nummer 1802 ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
57,55 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1803
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Lokalanästhesie definierter Schmerzpunkte (z.B. Triggerpunkte nach Travell, Simons) zur Schmerzbehandlung Die Leistung nach Nummer 1803 ist unabhängig von der Anzahl der Triggerpunkte und der Anzahl behandelter Körperregionen nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 1803 ist neben der Leistung nach 729, 730, 1737, 1738 oder 1804 bei Injektion über dieselbe liegende Kanüle nicht berechnungsfähig.
25,62 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
267
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung
268
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung
1804
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Anästhesie von einzelnen Nerven, z.B. Testausschaltung, unter Angabe der Lokalisation, einschließlich Überprüfung der Effektivität einer diagnostischen Blockade in Bezug auf Motorik, Sensibilität, Vegetativum und Algesimetrie Die Leistung nach Nummer 1804 ist unabhängig von der Anzahl der betroffenen Nerven und der Anzahl behandelter Körperregionen nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 1804 ist neben der Leistung nach 729, 730, 1737, 1738 oder 1803 bei Injektion über dieselbe liegende Kanüle nicht berechnungsfähig.
24,66 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
267
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung
493
Kapitel D Anästhesieleistungen
Leitungsanästhesie, perineural – auch nach Oberst
1805
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Analgesie eines Hirnnervens an der Schädelbasis, z.B. an seiner Austrittsstelle an der Schädelbasis (N. mandibularis am Foramen ovale, N. maxillaris am Foramen rotundum) oder Analgesie eines Hirnnervenganglions an der Schädelbasis (Ganglion pterygopalatinum, Ganglion Gasseri), ggf. einschließlich Röntgenkontrolle Erfolgt die Analgesie eines Hirnnerven Computertomographie-gesteuert, ist die Computertomographie einmal je Sitzung gesondert berechnungsfähig.
32,62 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
493
Kapitel D Anästhesieleistungen
Leitungsanästhesie, perineural – auch nach Oberst
2599
Kapitel L Chirurgie, Orthopädie
Blockade eines Nerven im Bereich der Schädelbasis
1806
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Ganglionäre lokale Opioidanalgesie (GLOA), ggf. einschließlich - vorheriger Lokalanästhesie im Rachenraum - Legen peripher venöser Zugänge
32,62 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1807
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Sympathikusblockade des zervikalen Grenzstrangs oder des Ganglion stellatum mittels Anästhetika und/oder Analgetika, einschließlich vorheriger Lokalanästhesie, ggf. einschließlich - Katheteranlage(n) - Legen peripher venöser Zugänge
48,95 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
497
Kapitel D Anästhesieleistungen
Blockade des Truncus sympathicus (lumbaler Grenzstrang oder Ganglion stellatum) mittels Anästhetika
1808
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Sympathikusblockade des thorakalen Grenzstranges oder des Plexus coeliacus mittels Anästhetika und/oder Alkohol, einschließlich vorheriger Lokalanästhesie, ggf. einschließlich - Katheteranlage(n) - Legen peripher venöser Zugänge Erfolgt die Sympathikusblockade Computertomographie- oder Magnetresonanztomographie-gesteuert, ist die Computertomographie bzw. die Magnetresonanztomographie einmal je Sitzung gesondert berechnungsfähig.
72,39 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
498
Kapitel D Anästhesieleistungen
Blockade des Truncus sympathicus (thorakaler Grenzstrang oder Plexus solaris) mittels Anästhetika
1809
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Sympathikusblockade des lumbalen Grenzstrangs mittels Anästhetika und/oder Alkohol, einschließlich vorheriger Lokalanästhesie, ggf. einschließlich - Katheteranlage(n) - Legen peripher venöser Zugänge Die Leistung nach Nummer 1809 ist auch bei Blockade mehrerer Segmente nur einmal berechnungsfähig. Eine ggf. erforderliche Röntgenkontrolle ist Bestandteil der Leistung nach Nummer 1809 und nicht gesondert berechnungsfähig. Erfolgt die Sympathikusblockade Computertomographie- oder Magnetresonanztomographie-gesteuert, ist die Computertomographie bzw. die Magnetresonanztomographie einmal je Sitzung gesondert berechnungsfähig.
72,39 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
497
Kapitel D Anästhesieleistungen
Blockade des Truncus sympathicus (lumbaler Grenzstrang oder Ganglion stellatum) mittels Anästhetika
1810
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Radiofrequenz-Thermoläsion des thorakalen oder lumbalen Grenzstranges, des Plexus coeliacus oder des Plexus hypogastricus, ggf. einschließlich Legen peripher venöser Zugänge Erfolgt die Radiofrequenz-Thermoläsion Computertomographie- oder Magnetresonanztomographie-gesteuert, ist die Computertomographie bzw. die Magnetresonanztomographie einmal je Sitzung gesondert berechnungsfähig.
66,62 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1811
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Analgesie eines Spinalnerven/-wurzel und ggf. der Rami communicantes, dorsales und meningei, auch periradikuläre Therapie mittels Anästhetika und/oder Analgetika, einschließlich vorheriger Lokalanästhesie Die Leistung nach Nummer 1811 ist bis zu zweimal je Sitzung berechnungsfähig. Erfolgt die Spinalnerven/-wurzel-Analgesie Computertomographie- oder Magnetresonanztomographie-gesteuert, ist die Computertomographie bzw. die Magnetresonanztomographie einmal je Sitzung gesondert berechnungsfähig.
45,11 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
267
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung
493
Kapitel D Anästhesieleistungen
Leitungsanästhesie, perineural – auch nach Oberst
1812
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Blockade der Intercostalnerven, auch mehrere Segmente, je Sitzung
34,35 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
493
Kapitel D Anästhesieleistungen
Leitungsanästhesie, perineural – auch nach Oberst
1813
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Periduralanästhesie, Kaudalanästhesie oder Sakralanästhesie
65,94 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
469
Kapitel D Anästhesieleistungen
Kaudalanästhesie
470
Kapitel D Anästhesieleistungen
Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu einer Stunde Dauer
1814
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Injektion und/oder Infiltration von bis zu zwei Facettengelenken, alle Zugänge, einschließlich vorheriger Lokalanästhesie, auch bei ausschließlicher Anwendung eines Lokalanästhetikums Erfolgt die Facettenblockade Computertomographie- oder Magnetresonanztomographie-gesteuert, ist die Computertomographie bzw. die Magnetresonanztomographie einmal je Sitzung gesondert berechnungsfähig.
42,80 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
255
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Injektion, intraartikulär oder perineural
267
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung
1815
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1814 für die Injektion und/oder Infiltration eines weiteren oder weiterer Facettengelenke, alle Zugänge, einschließlich vorheriger Lokalanästhesie, auch bei ausschließlicher Anwendung eines Lokalanästhetikums Der Zuschlag nach Nummer 1815 ist je Sitzung einmal berechnungsfähig.
21,40 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
255
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Injektion, intraartikulär oder perineural
267
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung
1816
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS), einschließlich Aufsuchen der geeigneten Schmerzpunkte und Einweisung des Patienten, je Sitzung, Dauer mindestens 15 Minuten
16,60 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
551*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Reizstrombehandlung (Anwendung niederfrequenter Ströme) – auch bei wechselweiser Anwendung verschiedener Impuls- oder Stromformen und gegebenenfalls unter Anwendung von Saugelektroden
1817
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Erstprogrammierung, Befüllen und Funktionsanalyse einer implantierten oder externen Medikamentenpumpe zur intravenösen Behandlung oder zur Beschickung eines Peridural-, Spinal- oder Nervenlogenkatheters zur Schmerztherapie und/oder Spasmolyse, einschließlich Einweisung des Patienten Die Leistung nach Nummer 1817 ist neben der Leistung nach Nummer 1818, 1820, 4337, 4339 oder 4340 nicht berechnungsfähig.
69,28 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
784
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Erstanlegen einer externen Medikamentenpumpe – einschließlich Einstellung sowie Beratung und Schulung des Patienten – gegebenenfalls in mehreren Sitzungen
1818
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Wiederauffüllen einer implantierten oder externen Medikamentenpumpe zur intravenösen Behandlung oder Beschickung eines Peridural-, Spinal- oder Nervenlogenkatheters zur Schmerztherapie und/oder Spasmolyse, einschließlich Überwachung der Vitalfunktionen, ggf. einschließlich Lagekontrolle des Katheters, Kontrolle der Funktionstüchtigkeit und Korrektur des Katheters Die Leistung nach Nummer 1818 ist neben der Leistung nach Nummer 1817, 1820, 4337, 4339 oder 4340 nicht berechnungsfähig.
26,51 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1819
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Funktionsanalyse und Neu- bzw. Umprogrammierung eines zur Langzeitanalgesie angelegten plexusnahen, peridural oder spinal implantierten Neurostimulators
28,01 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1820
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Verlaufskontrolle bei einer liegenden implantierten oder externen Medikamentenpumpe zur intravenösen Behandlung oder Beschickung eines Peridural-, Spinal- oder Nervenlogenkatheters zur Schmerztherapie und/oder Spasmolyse Die Leistung nach Nummer 1820 ist neben der Leistung nach Nummer 1817, 1818, 4337, 4339 oder 4340 nicht berechnungsfähig.
22,21 €
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1821
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Wirbelsäulenkathetertechnik (z.B. epidural), epidurale Neuroplastie/funktionelle Adhäsiolyse (nicht-destruktiv), ggf. einschließlich - Anlage des Katheters (auch über unterschiedliche Zugangshöhen) - Bildwandler einschließlich Kontrastmittelgabe - Gabe von Medikamenten (auch mehrere Injektionssequenzen in den liegenden Katheter) - Neurolyse - Epidurographie - Bandscheibenshrinking - Stimulation und Verödung von schmerzweiterleitenden Nerven (Nervenmodulation) Die Leistung nach Nummer 1821 ist je Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig, auch wenn die Leistung an mehreren Kalendertagen erfolgt.
146,76 €
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1822
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Anbringen eines kutanen Capsaicin-Pflasters, einschließlich - neurologischer Diagnostik und Testung zur korrekten Indikationsstellung - Vorbereitung der Haut - Aufkleben des Capsaicin-Pflasters in vorbereiteter Größe - Überwachung während der Wirkung (bis 60 Minuten) - Entfernung des Pflasters und Reinigung der Haut entsprechend der Vorgabe mit Reinigungsgel - Nachuntersuchung zur Beurteilung
36,88 €
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1823
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts D II, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 33,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 1823, 1824 oder 1825 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 1823 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 1823 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 1823 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
15,00 €
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1824
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts D II, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 33,00 EUR bis zu 63,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 1823, 1824 oder 1825 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 1824 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 1824 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 1824 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
25,00 €
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1825
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts D II, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 63,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 1823, 1824 oder 1825 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 1825 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 1825 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 1825 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
35,00 €
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1900
Kapitel E Physikalisch medizinische Leistungen I. Inhalation
Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung oder Insufflation von Sauerstoff über eine Maske oder eine Nasensonde
5,08 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
500*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Inhalationstherapie – auch mittels Ultraschallvernebelung
1901
Kapitel E Physikalisch medizinische Leistungen I. Inhalation
Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung (z.B. Bird-Respirator) Die Leistung nach Nummer 1901 ist neben der Leistung nach Nummer 1900 nicht berechnungsfähig.
9,61 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
501*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung (z. B. Bird-Respirator)
2000
Kapitel E Physikalisch medizinische Leistungen II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen
Krankengymnastische Einzelbehandlung/Übungsbehandlung auch auf neurophysiologischer Basis (z.B. PNF, Bobath, Vojta) oder Atemtherapie, ggf. einschließlich einer erforderlichen Teilmassage, je Sitzung, Dauer mindestens 20 Minuten
16,82 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (4)
505*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Atmungsbehandlung – einschließlich aller unterstützenden Maßnahmen
506*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung – einschließlich der erforderlichen Massage(n)
507*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Krankengymnastische Teilbehandlung als Einzelbehandlung – einschließlich der erforderlichen Massage(n)
510*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Übungsbehandlung, auch mit Anwendung medikomechanischer Apparate, je Sitzung
2001
Kapitel E Physikalisch medizinische Leistungen II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen
Krankengymnastische Einzelbehandlung/Übungsbehandlung auch auf neurophysiologischer Basis (z.B. PNF, Bobath, Vojta) oder Atemtherapie, ggf. einschließlich einer erforderlichen Teilmassage, je Sitzung, Dauer mindestens 30 Minuten
24,89 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (4)
505*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Atmungsbehandlung – einschließlich aller unterstützenden Maßnahmen
506*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung – einschließlich der erforderlichen Massage(n)
507*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Krankengymnastische Teilbehandlung als Einzelbehandlung – einschließlich der erforderlichen Massage(n)
510*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Übungsbehandlung, auch mit Anwendung medikomechanischer Apparate, je Sitzung
2002
Kapitel E Physikalisch medizinische Leistungen II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen
Krankengymnastische Einzelbehandlung/Übungsbehandlung auch auf neurophysiologischer Basis (z.B. PNF, Bobath, Vojta) oder Atemtherapie, ggf. einschließlich einer erforderlichen Teilmassage, je Sitzung, Dauer mindestens 45 Minuten
37,01 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (4)
505*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Atmungsbehandlung – einschließlich aller unterstützenden Maßnahmen
506*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung – einschließlich der erforderlichen Massage(n)
507*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Krankengymnastische Teilbehandlung als Einzelbehandlung – einschließlich der erforderlichen Massage(n)
510*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Übungsbehandlung, auch mit Anwendung medikomechanischer Apparate, je Sitzung
2003
Kapitel E Physikalisch medizinische Leistungen II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen
Krankengymnastische Einzelbehandlung/Übungsbehandlung auch auf neurophysiologischer Basis (z.B. PNF, Bobath, Vojta) oder Atemtherapie, ggf. einschließlich einer erforderlichen Teilmassage, je Sitzung, Dauer mindestens 60 Minuten
49,12 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (4)
505*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Atmungsbehandlung – einschließlich aller unterstützenden Maßnahmen
506*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung – einschließlich der erforderlichen Massage(n)
507*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Krankengymnastische Teilbehandlung als Einzelbehandlung – einschließlich der erforderlichen Massage(n)
510*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Übungsbehandlung, auch mit Anwendung medikomechanischer Apparate, je Sitzung
2004
Kapitel E Physikalisch medizinische Leistungen II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen
Krankengymnastik/Übungsbehandlung in Gruppen von drei bis acht Teilnehmern, je Sitzung und je Teilnehmer, Dauer mindestens 30 Minuten
9,89 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
509*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Krankengymnastik in Gruppen (Orthopädisches Turnen) – auch im Bewegungsbad –, bei mehr als drei bis acht Teilnehmern, je Teilnehmer
2005
Kapitel E Physikalisch medizinische Leistungen II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen
Medizinische Bewegungstherapie in einer Gruppe von drei bis sechs Teilnehmern, je Sitzung und je Teilnehmer, Dauer mindestens 60 Minuten
19,77 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
509*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Krankengymnastik in Gruppen (Orthopädisches Turnen) – auch im Bewegungsbad –, bei mehr als drei bis acht Teilnehmern, je Teilnehmer
510*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Übungsbehandlung, auch mit Anwendung medikomechanischer Apparate, je Sitzung
2006
Kapitel E Physikalisch medizinische Leistungen II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen
Krankengymnastische Einzelbehandlung/Übungsbehandlung im Bewegungsbad, je Sitzung, Dauer mindestens 30 Minuten
22,90 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
508*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung im Bewegungsbad
2007
Kapitel E Physikalisch medizinische Leistungen II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen
Krankengymnastik/Übungsbehandlung im Bewegungsbad in Gruppen von drei bis fünf Teilnehmern, je Sitzung und je Teilnehmer, Dauer mindestens 30 Minuten
9,88 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
509*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Krankengymnastik in Gruppen (Orthopädisches Turnen) – auch im Bewegungsbad –, bei mehr als drei bis acht Teilnehmern, je Teilnehmer
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