Kapitel O
– Leistungen der Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie
· II. Nuklearmedizin
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts O II, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 146,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 13564, 13565 oder 13566 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 13566 ist für die Durchführung bei einem Patienten ab dem 9. Lebensjahr nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 13566 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 13566 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben. Allgemeine Bestimmungen Die Bestrahlungsserie umfasst alle Bestrahlungssitzungen der Strahlenbehandlung eines Zielvolumens oder aller onkologisch zusammenhängender Zielvolumina (T und N), unabhängig davon, ob die Strahlenbehandlung geplant oder ungeplant unterbrochen wurde. Das Zielvolumen bei benignen und malignen Erkrankungen ist das Volumen, in denen ein definiertes Behandlungsziel (Gesamtdosis), unter Anwendung einer einheitlichen Bestrahlungstechnik und Energiedosis (Einzeldosis), erreicht werden soll. Sollen in räumlich zusammenhängenden, unmittelbar nebeneinanderliegenden oder sich überlappenden Zielvolumina unterschiedliche Energiedosen appliziert werden, so werden entsprechend unterschiedliche klinische Zielvolumina festgelegt. Zielvolumen sind z.B.: Primärtumor, Tumorloge, Primärtumorregion, Metastasen oder regionale Lymphabflusswege. Ein Zielvolumen kann auch ein Teilvolumen innerhalb eines größeren Volumens sein (simultan integrierter Boost). Primärtumor bzw. Primärtumorregion und Lymphabflusswege stellen grundsätzlich zwei Zielvolumina dar. Bei der Rechnungsstellung sind die Zielvolumina zu benennen, zu nummerieren und mit der entsprechenden applizierten Gesamtdosis (in Gy) zu versehen. Zusätzlich ist die applizierte Strahlendosis für jedes Zielvolumen je Behandlungstag anzugeben. Bei räumlich nicht zusammenhängenden Zielvolumina, ohne unmittelbaren Kontakt handelt es sich um jeweils ein 1. Zielvolumen. Die Bestrahlungssitzung umfasst den Zeitraum, in dem die geplante Tagesdosis appliziert wird. Ausnahme bildet die geplante Hyperfraktionierung, die in der Rechnung medizinisch zu begründen ist. Der zeitliche Mindestabstand zwischen zwei Bestrahlungssitzungen im Sinne der Hyperfraktionierung muss mindestens sechs Stunden betragen. Die Uhrzeiten sind in der Rechnung anzugeben. Gy, je Zielvolumen berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 13614, 13616, 13617, 13634 oder 13638 ist entsprechend der applizierten Gesamtdosis (in Gy) am Ende einer Bestrahlungsserie einmal je vollem Gy für das erste Zielvolumen berechnungsfähig. Jedes weitere Zielvolumen ist anteilig entsprechend der Legendierung berechnungsfähig. Die Festlegung der Ausdehnung oder der Anzahl der Zielvolumina und Einstellungen muss indikationsgerecht erfolgen. Allgemeine Bestimmungen Bestrahlungsplanung nach Nummer 13600, 13601, 13602, 13603, 13607, 13608, 13609 oder 13610 bei der Behandlung desselben Krankheitsfalls ist nur zulässig bei wesentlichen Änderungen der Bestrahlungstechnik, Wechsel der Energie- bzw. Strahlenart, Shrinking Field Technik und Änderung der Zielvolumina bei Tumorprogress bzw. -regress. Die Mehrfach- oder Nebeneinanderberechnung sind in der Rechnung anzugeben und medizinisch zu begründen. Gesamtdosis. Mit den Gebühren für die Bestrahlungsplanung sind die Kosten für Dokumentation(en) und die Aufbewahrung von Datenträgern abgegolten. radioaktiven Materialien, im Rahmen der Bestrahlung. Die Kosten der radioaktiven Quellen für die HDR-Brachytherapie können als Sachkosten nicht gesondert berechnet werden. medizinisch gleichwertig oder überlegen eingestuft wird. Eine Abweichung von dieser Regel ist zu begründen.
50,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.