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Katalog der neuen GOÄ-Ziffern mit Kapitel, Abschnitt, Leistungstext, Gebührensatz und möglichen Zuordnungen zur aktuellen GOÄ.

408 Ziffern · Seite 5 von 7 · Kapitel F – Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen
3420
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VI. Nephrologie
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts F VI, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 225,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr durch eine zur Behandlung von Kindern personell und technisch ausgestattete pädiatrische Dialyseeinrichtung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 3418, 3419 oder 3420 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 3420 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 3420 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 3420 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
485,87 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3500
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Hyperventilationsprüfung unter kontrollierten Bedingungen
5,47 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
601
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Hyperventilationsprüfung
3501
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Oxymetrische Messung(en) bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, auch Messung nach Belastung, bis zu zweimal je Sitzung Die Leistung nach Nummer 3501 ist neben der Leistung nach Nummer 1500, 1501, 1510, 1511, 3507 oder 3523 nicht berechnungsfähig.
8,88 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
602*
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Oxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) – gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung
3502
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Mehrfache oxymetrische Messungen als Langzeitbeobachtung (Mindestanzahl 6 Messungen), auch als kontinuierliche Messung, Dauer mindestens 6 Stunden Die Leistung nach Nummer 3502 ist neben der Leistung nach Nummer 1501, 1503, 1511, 1514, 3507 oder 3508 nicht berechnungsfähig.
47,93 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
602*
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Oxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) – gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung
3503
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Bestimmung des Atemwiderstandes nach der Verschlussdruckmethode oder der Oszillationsmethode, einschließlich graphischer Registrierung Die Leistung nach Nummer 3503 ist je Sitzung einmal berechnungsfähig. Abweichend davon ist sie in Verbindung mit der Leistung nach Nummer dem Zuschlag nach Nummer 3513 (Laufbelastung) bis zu viermal berechnungsfähig.
13,35 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
603
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsmethode oder der Verschlußdruckmethode – gegebenenfalls einschließlich fortlaufender Registrierung
604
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsmethode oder der Verschlußdruckmethode vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen – gegebenenfalls einschließlich Phasenwinkelbestimmung und gegebenenfalls einschließlich fortlaufender Registrierung
3504
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Ruhespirographische Untersuchung mit fortlaufend registrierenden Methoden, einschließlich graphischer Registrierung, Flussvolumenkurve Die Leistung nach Nummer 3504 ist je Sitzung einmal berechnungsfähig. Abweichend davon ist sie in Verbindung mit der Leistung nach Nummer dem Zuschlag nach Nummer 3513 (Laufbelastung) bis zu viermal berechnungsfähig.
36,39 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (3)
605*
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden
605a*
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Darstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen – einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation
608*
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Ruhespirographische Teiluntersuchung (z. B. Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest), insgesamt
3505
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Messung(en) der Atemmuskelfunktion Die Leistung nach Nummer 3505 ist auch bei Anwendung mehrerer Verfahren nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.
23,78 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3506
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Impulsoszillometrie Die Leistung nach Nummer 3506 ist je Sitzung einmal berechnungsfähig. Abweichend davon ist sie in Verbindung mit der Leistung nach Nummer dem Zuschlag nach Nummer 3513 (Laufbelastung) bis zu viermal berechnungsfähig.
26,71 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
603
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsmethode oder der Verschlußdruckmethode – gegebenenfalls einschließlich fortlaufender Registrierung
3507
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Spiroergometrische Untersuchung und Darstellung der Flussvolumenkurve, mit kontinuierlicher Bestimmung von O2 und CO2 in der Exspirationsluft, in Ruhe und unter Belastung, bei einem Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation, ggf. einschließlich oxymetrischer Messung(en)
144,02 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
606*
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Spiroergometrische Untersuchung – einschließlich vorausgegangener Ruhespirographie und gegebenenfalls einschließlich Oxymetrie
3508
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Spiroergometrische Untersuchung und Darstellung der Flussvolumenkurve, mit kontinuierlicher Bestimmung von O2 und CO2 in der Exspirationsluft, in Ruhe und unter Belastung, bei einem Patienten ab dem 13. Lebensjahr, einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation, ggf. einschließlich oxymetrischer Messung(en)
115,43 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
606*
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Spiroergometrische Untersuchung – einschließlich vorausgegangener Ruhespirographie und gegebenenfalls einschließlich Oxymetrie
3509
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3507 oder 3508 für die Verwendung eines Handergometers
12,79 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3510
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Ganzkörperplethysmographische Untersuchung (Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwiderstands) bei einem Kind bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, einschließlich vierstündiger Nachbeobachtung Die Leistung nach Nummer 3510 ist je Sitzung einmal berechnungsfähig. Abweichend davon ist sie in Verbindung mit dem Zuschlag nach Nummer Die Leistung nach Nummer 3510 ist neben der Leistung nach Nummer 3504 nicht berechnungsfähig.
313,28 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
610*
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Ganzkörperplethysmographische Untersuchung (Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwegwiderstandes) – gegebenenfalls mit Bestimmung der Lungendurchblutung
3511
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Ganzkörperplethysmographische Untersuchung (Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwiderstands) bei einem Kind ab dem 4. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, einschließlich ruhespirographischer Untersuchung mit fortlaufenden registrierenden Methoden und graphischer Registrierung, Flussvolumenkurve Die Leistung nach Nummer 3511 ist je Sitzung einmal berechnungsfähig. Abweichend davon ist sie in Verbindung mit dem Zuschlag nach Nummer Die Leistung nach Nummer 3511 ist neben der Leistung nach Nummer 3504 nicht berechnungsfähig.
94,41 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
610*
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Ganzkörperplethysmographische Untersuchung (Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwegwiderstandes) – gegebenenfalls mit Bestimmung der Lungendurchblutung
3512
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Ganzkörperplethysmographische Untersuchung (Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwiderstands) bei einem Patienten ab dem 13. Lebensjahr, einschließlich ruhespirographischer Untersuchung mit fortlaufenden registrierenden Methoden und graphischer Registrierung, Flussvolumenkurve Die Leistung nach Nummer 3512 ist je Sitzung einmal berechnungsfähig. Abweichend davon ist sie in Verbindung mit der Leistung nach Nummer oder in Verbindung mit der Leistung nach Nummer 1020 bis zu sechsmal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 3512 ist neben der Leistung nach Nummer 3504 nicht berechnungsfähig.
71,27 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
610*
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Ganzkörperplethysmographische Untersuchung (Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwegwiderstandes) – gegebenenfalls mit Bestimmung der Lungendurchblutung
3513
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3503, 3504, 3506, 3511 oder 3512 für standardisierte Laufbelastung, einschließlich oxymetrischer Messung(en)
32,80 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
602*
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Oxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) – gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung
3514
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3503, 3504, 3506, 3511 oder 3512 für standardisierte Laufbelastung bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, einschließlich oxymetrischer Messung(en) Der Zuschlag nach Nummer 3514 ist neben der Leistung nach Nummer 3513, 3543, 3544 oder 3545 nicht berechnungsfähig.
38,37 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
602*
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Oxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) – gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung
3515
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3503, 3504, 3506, 3511 oder 3512 für Applikation pharmakodynamischer Substanzen zur Prüfung der Reversibilität einer Atemfunktionsstörung
5,50 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (3)
604
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsmethode oder der Verschlußdruckmethode vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen – gegebenenfalls einschließlich Phasenwinkelbestimmung und gegebenenfalls einschließlich fortlaufender Registrierung
609*
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen
612*
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Ganzkörperphlethysmographische Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität und des Atemwegwiderstandes vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen
3516
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3503, 3504, 3506, 3511 oder 3512 für Applikation pharmakodynamischer Substanzen zur Prüfung der Reversibilität einer Atemfunktionsstörung bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr Der Zuschlag nach Nummer 3516 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 3515, 3543, 3544 oder 3545 nicht berechnungsfähig.
6,44 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (3)
604
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsmethode oder der Verschlußdruckmethode vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen – gegebenenfalls einschließlich Phasenwinkelbestimmung und gegebenenfalls einschließlich fortlaufender Registrierung
609*
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen
612*
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Ganzkörperphlethysmographische Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität und des Atemwegwiderstandes vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen
3517
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3503, 3504, 3506, 3511 oder 3512 für unspezifischen quantitativen inhalativen Provokationstest, einschließlich Nachbetreuung und -beobachtung Der Zuschlag nach Nummer 3517 ist neben der Leistung nach Nummer 1020 nicht berechnungsfähig.
21,90 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
397
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Bronchialer Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt mit apparativer Registrierung, je Test
3518
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3503, 3504, 3506, 3511 oder 3512 für unspezifischen quantitativen inhalativen Provokationstest bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, einschließlich Nachbetreuung und -beobachtung Der Zuschlag nach Nummer 3518 ist neben der Leistung nach Nummer 1020, 3517, 3543, 3544 oder 3545 nicht berechnungsfähig.
25,63 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3519
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Transkutane Messung des CO2- und ggf. O2-Partialdrucks als Langzeitmonitoring von mindestens vier Stunden Dauer, z.B. bei Einleitung einer Entwöhnungsbehandlung von einer Beatmungstherapie
68,61 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
614*
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Transkutane Messung(en) des Sauerstoffpartialdrucks
3520
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Untersuchung der CO-Diffusionskapazität
37,02 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
615*
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Untersuchung der CO-Diffusionskapazität mittels Ein-Atemzugmethode (single-breath)
616*
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Untersuchung der CO-Diffusionskapazität als fortlaufende Bestimmung (steady state) in Ruhe oder unter Belastung
3521
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Messung von Stickstoffmonoxid (NO) in der Exspirationsluft
22,24 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3522
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Messung von Stickstoffmonoxid (NO) in der Exspirationsluft bei einem Kind bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
33,37 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3523
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Gehtest von mindestens sechs Minuten Dauer, Bestimmung der maximalen Gehstrecke, einschließlich - der Bewertung der subjektiven Belastbarkeit mittels evaluierter Instrumente - oxymetrischer Messung(en)
30,65 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3524
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Bronchoskopie mit flexiblem Gerät bei einem Kind bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, einschließlich Schleimhautanästhesie, ggf. einschließlich - Schleimhautbiopsie(n) und/oder Bürstenzytologie - oxymetrischer Messung(en) und EKG-Überwachung Die Leistung nach Nummer 3524 ist vom selben Arzt neben der Leistung nach Nummer 1700, 1701 oder 1704 nicht berechnungsfähig.
443,81 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
677
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bronchoskopie oder Thorakoskopie
678
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bronchoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z. B. Probeexzision, Katheterbiopsie, periphere Lungenbiopsie, Segmentsondierungen) – gegebenenfalls einschließlich Lavage
3525
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Bronchoskopie mit flexiblem Gerät bei einem Kind ab dem 4. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, einschließlich Schleimhautanästhesie, ggf. einschließlich - Schleimhautbiopsie(n) und/oder Bürstenzytologie - oxymetrischer Messung(en) und EKG-Überwachung Die Leistung nach Nummer 3525 ist vom selben Arzt neben der Leistung nach Nummer 1700, 1701 oder 1704 nicht berechnungsfähig.
307,05 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
677
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bronchoskopie oder Thorakoskopie
678
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bronchoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z. B. Probeexzision, Katheterbiopsie, periphere Lungenbiopsie, Segmentsondierungen) – gegebenenfalls einschließlich Lavage
3526
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Bronchoskopie mit flexiblem Gerät bei einem Patienten ab dem 13. Lebensjahr, einschließlich Schleimhautanästhesie, ggf. einschließlich - Schleimhautbiopsie(n) und/oder Bürstenzytologie - oxymetrischer Messung(en) und EKG-Überwachung - (Analgo-)Sedierung
250,13 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
677
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bronchoskopie oder Thorakoskopie
678
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bronchoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z. B. Probeexzision, Katheterbiopsie, periphere Lungenbiopsie, Segmentsondierungen) – gegebenenfalls einschließlich Lavage
3527
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Bronchoskopie mit starrem Gerät bei einem Kind bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, ggf. einschließlich - Schleimhautbiopsie(n) und/oder Bürstenzytologie - oxymetrischer Messung(en) und EKG-Überwachung
422,76 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
677
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bronchoskopie oder Thorakoskopie
678
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bronchoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z. B. Probeexzision, Katheterbiopsie, periphere Lungenbiopsie, Segmentsondierungen) – gegebenenfalls einschließlich Lavage
3528
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Bronchoskopie mit starrem Gerät bei einem Kind ab dem 4. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, ggf. einschließlich - Schleimhautbiopsie(n) und/oder Bürstenzytologie - oxymetrischer Messung(en) und EKG-Überwachung
283,91 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
677
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bronchoskopie oder Thorakoskopie
678
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bronchoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z. B. Probeexzision, Katheterbiopsie, periphere Lungenbiopsie, Segmentsondierungen) – gegebenenfalls einschließlich Lavage
3529
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1104, 3524, 3525, 3526, 3527 oder 3528 für die Durchführung von Katheterbiopsien oder peripheren Lungenbiopsien oder einer bronchoalveolären Lavage (BAL)
34,89 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
678
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bronchoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z. B. Probeexzision, Katheterbiopsie, periphere Lungenbiopsie, Segmentsondierungen) – gegebenenfalls einschließlich Lavage
3530
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1104, 3524, 3525, 3526, 3527 oder 3528 für endobronchiale sonographische Untersuchung zur Abklärung von parabronchialen und/oder paratrachealen Prozessen oder für Messung(en) der Kollateralventilation
63,58 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3531
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1104, 3524, 3525, 3526, 3527 oder 3528 für das Einbringen oder Entfernen eines oder mehrerer endobronchialer Stents oder Coils oder eines oder mehrerer Ventile (einschließlich Chartis Messung der Kollateralventilation)
398,56 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3532
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1104, 3524, 3525, 3526, 3527 oder 3528 für den endobronchialen Einsatz eines lokalablativen (z.B. thermischen) Verfahrens, je Sitzung
77,10 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3533
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Bronchoskopie mit starrem Gerät bei einem Patienten ab dem 13. Lebensjahr, ggf. einschließlich - Schleimhautbiopsie(n) und/oder Bürstenzytologie - oxymetrischer Messung(en) und EKG-Überwachung - (Analogo-)Sedierung
219,36 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
677
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bronchoskopie oder Thorakoskopie
678
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bronchoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z. B. Probeexzision, Katheterbiopsie, periphere Lungenbiopsie, Segmentsondierungen) – gegebenenfalls einschließlich Lavage
3534
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1104, 3524, 3525, 3526, 3527, 3528 oder 3533 für die Durchführung von gezielter Gewebeentnahme aus den der Bronchialwand benachbarten Strukturen unter Verwendung eines endobronchialen Ultraschallsystems (EBUS)
90,92 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
678
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bronchoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z. B. Probeexzision, Katheterbiopsie, periphere Lungenbiopsie, Segmentsondierungen) – gegebenenfalls einschließlich Lavage
3535
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1104, 3524, 3525, 3526, 3527, 3528 oder 3533 für Fluss- und Druckmessungen in den einzelnen Lungenlappen mit dem Chartis System zur Beurteilung der Kollateralventilation ohne nachfolgende Ventilsetzung
77,10 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3536
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1104, 3524, 3525, 3526, 3527, 3528 oder 3533 für das Entfernen von aspirierten Fremdkörpern aus dem Bronchialsystem
77,10 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
678
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bronchoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z. B. Probeexzision, Katheterbiopsie, periphere Lungenbiopsie, Segmentsondierungen) – gegebenenfalls einschließlich Lavage
3537
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1104, 3524, 3525, 3526, 3527, 3528 oder 3533 für die Durchführung von zentralen oder peripheren Kryobiopsien
77,10 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
678
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bronchoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z. B. Probeexzision, Katheterbiopsie, periphere Lungenbiopsie, Segmentsondierungen) – gegebenenfalls einschließlich Lavage
3538
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Messung von Kohlenmonoxid (CO) in der Exspirationsluft
13,33 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3539
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Schweißtest (Pilocarpin-Iontophorese), einschließlich Aufbringen von Pilocarpin, ggf. einschließlich Bestimmung der Leitfähigkeit
58,80 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3540
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3539 für Bestimmung der Chloridionenkonzentration
35,21 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3541
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Einleitung einer nicht-invasiven, apparativen Beatmung Die Leistung nach Nummer 3541 ist nicht für eine CPAP oder eine alleinige O2-Insufflation berechnungsfähig.
80,53 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3542
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Messung der Atemantwort, auf unterschiedliche Konzentrationen von CO2 und/oder O2 in der Inspirationsluft
35,85 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
617*
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Gasanalyse in der Exspirationsluft mittels kontinuierlicher Bestimmung mehrerer Gase
3543
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts F VII, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 30,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 3543, 3544 oder 3545 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 3543 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 3543 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 3543 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
15,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3544
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts F VII, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 30,00 EUR bis zu 65,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 3543, 3544 oder 3545 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 3544 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 3544 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 3544 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
25,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3545
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VII. Pneumologie
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts F VII, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 65,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 3543, 3544 oder 3545 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 3545 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 3545 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 3545 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
35,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3600
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VIII. Rheumatologie/Immunologie
Umfassende rheumatologische Untersuchung, vollständige Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane, einschließlich - Dokumentation - eingehender Funktionsprüfung - Inspektion, Palpation und Prüfung aller Gelenke auf Schwellung und Druckempfindlichkeit - strukturierte Prüfung der Mobilität des Achsenskelettes - orientierende internistische, neurologische und dermatologische Untersuchung Die Leistung nach Nummer 3600 ist neben Untersuchungsleistungen des Kapitels B nicht berechnungsfähig.
62,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3601
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VIII. Rheumatologie/Immunologie
Partielle rheumatologische Untersuchung, symptomorientierte Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane, einschließlich - Dokumentation - Inspektion, Palpation und Prüfung der betroffenen Gelenke auf Schwellung und Druckempfindlichkeit und/oder Prüfung der Mobilität des Achsenskelettes - Erhebung von Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades der Erkrankung (Assessmentparametern, z.B. BASMI, CDAI, SDAI, DAS 28, SLEDAI, SLIC, ECLAM, BVAS) Die Leistung nach Nummer 3601 ist neben Untersuchungsleistungen des Kapitels B nicht berechnungsfähig.
41,50 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3602
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VIII. Rheumatologie/Immunologie
Steuerung und Überwachung einer spezifischen kontinuierlichen rheumatologischen Therapie eines Patienten mit einer gesicherten chronisch-entzündlichen rheumatischen Erkrankung Die Leistung nach Nummer 3602 ist nur berechnungsfähig, sofern mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte zu dieser Erkrankung stattgefunden haben. Die Leistung nach Nummer 3602 ist einmal im Kalenderhalbjahr berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 22 ist für die zugrundeliegende Erkrankung der Nummer 3602 nur einmal zu Beginn der Therapie berechnungsfähig. Danach kann die Leistung nach Nummer 22 für die zugrundeliegende Erkrankung der Nummer 3602 neben der Leistung nach Nummer 3602 nicht mehr berechnet werden.
126,08 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
1
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Beratung – auch mittels Fernsprecher
15
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken
3603
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VIII. Rheumatologie/Immunologie
Steuerung und Überwachung einer kontinuierlichen immunsuppressiven oder immunmodulierenden Therapie eines Patienten mit einer gesicherten Autoimmunerkrankung oder einem Immundefekt Die Leistung nach Nummer 3603 ist nur berechnungsfähig, sofern mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte zu dieser Erkrankung stattgefunden haben. Die Leistung nach Nummer 3603 ist einmal im Kalenderhalbjahr berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 22 ist für die zugrundeliegende Erkrankung der Nummer 3603 nur einmal zu Beginn der Therapie berechnungsfähig. Danach kann die Leistung nach Nummer 22 für die zugrundeliegende Erkrankung der Nummer 3603 neben der Leistung nach Nummer 3603 nicht mehr berechnet werden.
64,37 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
1
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Beratung – auch mittels Fernsprecher
15
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken
3604
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VIII. Rheumatologie/Immunologie
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts F VIII, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 62,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 3604, 3605 oder 3606 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 3604 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 3604 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 3604 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
15,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3605
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VIII. Rheumatologie/Immunologie
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts F VIII, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 62,00 EUR bis zu 65,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 3604, 3605 oder 3606 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 3605 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 3605 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 3605 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
25,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3606
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen VIII. Rheumatologie/Immunologie
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts F VIII, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 65,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 3604, 3605 oder 3606 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 3606 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 3606 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 3606 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
35,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3700
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen IX. Hämatologie/Onkologie/Infektiologie
Erstanlegen einer Medikamentenpumpe zur Behandlung einer hämatologischen und/oder onkologischen Erkrankung, einschließlich aller zugehörigen Punktions- und Verbandsleistungen, des Pumpenanschlusses, der Pumpeneinstellung sowie der Beratung und Schulung des Patienten, ggf. in mehreren Sitzungen Die Leistung nach Nummer 3700 ist neben der Leistung nach Nummer 1817, 1818, 8329, 8339 oder 8340 für den Einsatz eines Pumpensystems zur arztgesteuerten, kontrollierten Medikamenteninfusion mittels Perfusor oder vergleichbarer Geräte nicht berechnungsfähig.
46,91 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
784
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Erstanlegen einer externen Medikamentenpumpe – einschließlich Einstellung sowie Beratung und Schulung des Patienten – gegebenenfalls in mehreren Sitzungen
3701
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen IX. Hämatologie/Onkologie/Infektiologie
Verneblersystem im Rahmen einer hämatologischen, immunologischen, chronisch entzündlichen, infektiösen oder onkologischen Erkrankung (z.B. zur PcP-Prophylaxe), einschließlich Vorbereitung und Überwachung der Behandlung, je Sitzung
15,02 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3702
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen IX. Hämatologie/Onkologie/Infektiologie
Steuerung und Überwachung einer kontinuierlichen hämatologischen und/oder onkologischen Therapie eines Patienten mit einer gesicherten hämatologischen und/oder onkologischen Erkrankung Die Leistung nach Nummer 3702 ist nur berechnungsfähig, sofern mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte zu dieser Erkrankung stattgefunden haben. Die Leistung nach Nummer 3702 ist einmal im Kalenderhalbjahr berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 22 ist für die zugrundeliegende Erkrankung der Nummer 3702 nur einmal zu Beginn der Therapie berechnungsfähig. Danach kann die Leistung nach Nummer 22 für die zugrundeliegende Erkrankung der Nummer 3702 neben der Leistung nach Nummer 3702 nicht mehr berechnet werden. Behandlungen von erworbenen Vitamin- und Eisenmangelanämien sind nicht mit der Leistung nach Nummer 3702 berechnungsfähig.
126,08 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3703
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen IX. Hämatologie/Onkologie/Infektiologie
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts F IX, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 37,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 3703, 3704 oder 3705 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 3703 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 3703 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 3703 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
15,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3704
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen IX. Hämatologie/Onkologie/Infektiologie
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts F IX, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 37,00 EUR bis zu 74,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 3703, 3704 oder 3705 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 3704 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 3704 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 3704 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
25,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
3705
Kapitel F Innere Medizin und sonstige nicht-operative Leistungen IX. Hämatologie/Onkologie/Infektiologie
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts F IX, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 74,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 3703, 3704 oder 3705 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 3705 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 3705 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 3705 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
35,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
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Bis zu fünf aktuelle GOÄ-Ziffern mit Faktor und Menge eingeben, passende GOÄneu-Zuordnungen auswählen und anschließend den gemeinsamen Summenvergleich berechnen.

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