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Katalog der neuen GOÄ-Ziffern mit Kapitel, Abschnitt, Leistungstext, Gebührensatz und möglichen Zuordnungen zur aktuellen GOÄ.

78 Ziffern · Seite 2 von 2 · Kapitel D – Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin
1808
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Sympathikusblockade des thorakalen Grenzstranges oder des Plexus coeliacus mittels Anästhetika und/oder Alkohol, einschließlich vorheriger Lokalanästhesie, ggf. einschließlich - Katheteranlage(n) - Legen peripher venöser Zugänge Erfolgt die Sympathikusblockade Computertomographie- oder Magnetresonanztomographie-gesteuert, ist die Computertomographie bzw. die Magnetresonanztomographie einmal je Sitzung gesondert berechnungsfähig.
72,39 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
498
Kapitel D Anästhesieleistungen
Blockade des Truncus sympathicus (thorakaler Grenzstrang oder Plexus solaris) mittels Anästhetika
1809
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Sympathikusblockade des lumbalen Grenzstrangs mittels Anästhetika und/oder Alkohol, einschließlich vorheriger Lokalanästhesie, ggf. einschließlich - Katheteranlage(n) - Legen peripher venöser Zugänge Die Leistung nach Nummer 1809 ist auch bei Blockade mehrerer Segmente nur einmal berechnungsfähig. Eine ggf. erforderliche Röntgenkontrolle ist Bestandteil der Leistung nach Nummer 1809 und nicht gesondert berechnungsfähig. Erfolgt die Sympathikusblockade Computertomographie- oder Magnetresonanztomographie-gesteuert, ist die Computertomographie bzw. die Magnetresonanztomographie einmal je Sitzung gesondert berechnungsfähig.
72,39 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
497
Kapitel D Anästhesieleistungen
Blockade des Truncus sympathicus (lumbaler Grenzstrang oder Ganglion stellatum) mittels Anästhetika
1810
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Radiofrequenz-Thermoläsion des thorakalen oder lumbalen Grenzstranges, des Plexus coeliacus oder des Plexus hypogastricus, ggf. einschließlich Legen peripher venöser Zugänge Erfolgt die Radiofrequenz-Thermoläsion Computertomographie- oder Magnetresonanztomographie-gesteuert, ist die Computertomographie bzw. die Magnetresonanztomographie einmal je Sitzung gesondert berechnungsfähig.
66,62 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1811
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Analgesie eines Spinalnerven/-wurzel und ggf. der Rami communicantes, dorsales und meningei, auch periradikuläre Therapie mittels Anästhetika und/oder Analgetika, einschließlich vorheriger Lokalanästhesie Die Leistung nach Nummer 1811 ist bis zu zweimal je Sitzung berechnungsfähig. Erfolgt die Spinalnerven/-wurzel-Analgesie Computertomographie- oder Magnetresonanztomographie-gesteuert, ist die Computertomographie bzw. die Magnetresonanztomographie einmal je Sitzung gesondert berechnungsfähig.
45,11 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
267
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung
493
Kapitel D Anästhesieleistungen
Leitungsanästhesie, perineural – auch nach Oberst
1812
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Blockade der Intercostalnerven, auch mehrere Segmente, je Sitzung
34,35 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
493
Kapitel D Anästhesieleistungen
Leitungsanästhesie, perineural – auch nach Oberst
1813
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Periduralanästhesie, Kaudalanästhesie oder Sakralanästhesie
65,94 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
469
Kapitel D Anästhesieleistungen
Kaudalanästhesie
470
Kapitel D Anästhesieleistungen
Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu einer Stunde Dauer
1814
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Injektion und/oder Infiltration von bis zu zwei Facettengelenken, alle Zugänge, einschließlich vorheriger Lokalanästhesie, auch bei ausschließlicher Anwendung eines Lokalanästhetikums Erfolgt die Facettenblockade Computertomographie- oder Magnetresonanztomographie-gesteuert, ist die Computertomographie bzw. die Magnetresonanztomographie einmal je Sitzung gesondert berechnungsfähig.
42,80 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
255
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Injektion, intraartikulär oder perineural
267
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung
1815
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1814 für die Injektion und/oder Infiltration eines weiteren oder weiterer Facettengelenke, alle Zugänge, einschließlich vorheriger Lokalanästhesie, auch bei ausschließlicher Anwendung eines Lokalanästhetikums Der Zuschlag nach Nummer 1815 ist je Sitzung einmal berechnungsfähig.
21,40 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
255
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Injektion, intraartikulär oder perineural
267
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung
1816
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS), einschließlich Aufsuchen der geeigneten Schmerzpunkte und Einweisung des Patienten, je Sitzung, Dauer mindestens 15 Minuten
16,60 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
551*
Kapitel E Physikalisch-medizinische Leistungen
Reizstrombehandlung (Anwendung niederfrequenter Ströme) – auch bei wechselweiser Anwendung verschiedener Impuls- oder Stromformen und gegebenenfalls unter Anwendung von Saugelektroden
1817
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Erstprogrammierung, Befüllen und Funktionsanalyse einer implantierten oder externen Medikamentenpumpe zur intravenösen Behandlung oder zur Beschickung eines Peridural-, Spinal- oder Nervenlogenkatheters zur Schmerztherapie und/oder Spasmolyse, einschließlich Einweisung des Patienten Die Leistung nach Nummer 1817 ist neben der Leistung nach Nummer 1818, 1820, 4337, 4339 oder 4340 nicht berechnungsfähig.
69,28 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
784
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Erstanlegen einer externen Medikamentenpumpe – einschließlich Einstellung sowie Beratung und Schulung des Patienten – gegebenenfalls in mehreren Sitzungen
1818
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Wiederauffüllen einer implantierten oder externen Medikamentenpumpe zur intravenösen Behandlung oder Beschickung eines Peridural-, Spinal- oder Nervenlogenkatheters zur Schmerztherapie und/oder Spasmolyse, einschließlich Überwachung der Vitalfunktionen, ggf. einschließlich Lagekontrolle des Katheters, Kontrolle der Funktionstüchtigkeit und Korrektur des Katheters Die Leistung nach Nummer 1818 ist neben der Leistung nach Nummer 1817, 1820, 4337, 4339 oder 4340 nicht berechnungsfähig.
26,51 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1819
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Funktionsanalyse und Neu- bzw. Umprogrammierung eines zur Langzeitanalgesie angelegten plexusnahen, peridural oder spinal implantierten Neurostimulators
28,01 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1820
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Verlaufskontrolle bei einer liegenden implantierten oder externen Medikamentenpumpe zur intravenösen Behandlung oder Beschickung eines Peridural-, Spinal- oder Nervenlogenkatheters zur Schmerztherapie und/oder Spasmolyse Die Leistung nach Nummer 1820 ist neben der Leistung nach Nummer 1817, 1818, 4337, 4339 oder 4340 nicht berechnungsfähig.
22,21 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1821
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Wirbelsäulenkathetertechnik (z.B. epidural), epidurale Neuroplastie/funktionelle Adhäsiolyse (nicht-destruktiv), ggf. einschließlich - Anlage des Katheters (auch über unterschiedliche Zugangshöhen) - Bildwandler einschließlich Kontrastmittelgabe - Gabe von Medikamenten (auch mehrere Injektionssequenzen in den liegenden Katheter) - Neurolyse - Epidurographie - Bandscheibenshrinking - Stimulation und Verödung von schmerzweiterleitenden Nerven (Nervenmodulation) Die Leistung nach Nummer 1821 ist je Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig, auch wenn die Leistung an mehreren Kalendertagen erfolgt.
146,76 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1822
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Anbringen eines kutanen Capsaicin-Pflasters, einschließlich - neurologischer Diagnostik und Testung zur korrekten Indikationsstellung - Vorbereitung der Haut - Aufkleben des Capsaicin-Pflasters in vorbereiteter Größe - Überwachung während der Wirkung (bis 60 Minuten) - Entfernung des Pflasters und Reinigung der Haut entsprechend der Vorgabe mit Reinigungsgel - Nachuntersuchung zur Beurteilung
36,88 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1823
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts D II, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 33,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 1823, 1824 oder 1825 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 1823 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 1823 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 1823 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
15,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1824
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts D II, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 33,00 EUR bis zu 63,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 1823, 1824 oder 1825 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 1824 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 1824 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 1824 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
25,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1825
Kapitel D Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts D II, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 63,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 1823, 1824 oder 1825 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 1825 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 1825 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 1825 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
35,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
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