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Katalog der neuen GOÄ-Ziffern mit Kapitel, Abschnitt, Leistungstext, Gebührensatz und möglichen Zuordnungen zur aktuellen GOÄ.

406 Ziffern · Seite 7 von 7 · Kapitel C – Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
1322
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VI. Sonographische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1200, 1228, 1232, 1318, 1320 oder 1321 bei transkavitärer bzw. transrektaler und/oder transvaginaler Untersuchung, einschließlich Ein- und Ausbringen des Schallkopfes, ggf. einschließlich Lokalanästhesie und Überwachung, je Sitzung
15,12 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
403*
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung
1323
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VI. Sonographische Leistungen
Sonographische Untersuchung der intrakraniellen Strukturen bei einem Patienten bis zum vollendeten 8. Lebensjahr (ggf. durch die offene Fontanelle) mittels B-Mode-(2D-real-time-)Verfahren, je Sitzung Die Leistung nach Nummer 1323 ist neben der Leistung nach Nummer 1204 nicht berechnungsfähig.
57,51 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
412
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Ultraschalluntersuchung des Schädels bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
1324
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VI. Sonographische Leistungen
Sonographische Untersuchung beider Hüftgelenke bei einem Patienten bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, je Sitzung Die Leistung nach Nummer 1324 ist neben der Leistung nach Nummer 1237 nicht berechnungsfähig. Die Hüftgelenksonographie im Rahmen der frühkindlichen Vorsorgeuntersuchung beziehungsweise die daraus sich ggf. ergebenden Kontrollsonographien sind ausschließlich mit der Leistung nach Nummer 1324 berechnungsfähig.
66,98 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
413
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
1325
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VI. Sonographische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1324 für die sonographische Darstellung der Säuglingshüfte in einer Retentionsschiene bei instabilen Hüften ab Hüfttyp III nach Graf
22,79 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1326
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VI. Sonographische Leistungen
Farbkodierte Doppler-echokardiographische Untersuchung eines Fetus, einschließlich Bilddokumentation bei Verdacht auf Fehlbildung oder Erkrankung des Fetus, einschließlich ein- und zweidimensionaler echokardiographischer Untersuchung (Time-Motion- bzw. M-Mode-Verfahren sowie B-Mode-Verfahren), ggf. einschließlich - dopplersonographischer Untersuchung und Frequenzspektrumanalyse - abschnittsweiser Mitdarstellung von benachbarten Organen und Strukturen, je untersuchtem Fetus Die Indikationen für die Erbringung der Leistung nach Nummer 1326 ergeben sich aus der Anlage 1d der Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung. Bei gegebener Indikation ist die Leistung nach Nummer 1326 auch neben der Leistung nach Nummer 1320 oder 1327 berechnungsfähig.
122,62 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
406
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 – bei zusätzlicher Farbkodierung
424
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zweidimensionale Doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation – einschließlich der Leistung nach Nummer 423 – (Duplex-Verfahren)
1327
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VI. Sonographische Leistungen
Weiterführende differenzialdiagnostische sonographische Abklärung des fetomaternalen Gefäßsystems mittels B-Mode- und Farbdoppler- Verfahren bei Verdacht auf Gefährdung oder Schädigung des Fetus, einschließlich Frequenzspektrumanalyse, ggf. einschließlich - direktionaler dopplersonographischer Untersuchung im fetomaternalen Gefäßsystem - abschnittsweiser Mitdarstellung von benachbarten Organen, Gefäßen und Strukturen, je untersuchtem Fetus Die Indikationen für die Erbringung der Leistung nach Nummer 1327 ergeben sich aus der Anlage 1d der Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung. Bei gegebener Indikation ist die Leistung nach Nummer 1327 auch neben der Leistung nach Nummer 1318, 1320 oder 1326 berechnungsfähig.
92,66 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
401
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens – gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung
415
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge – gegebenenfalls einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung
1328
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VI. Sonographische Leistungen
Sonographisch gestützte Führungshilfe und/oder Lagekontrolle, z.B. bei Punktionen, Biopsien bzw. Stanzbiopsien, präoperativen Markierungen suspekter Befunde oder bei anderen interventionellen Maßnahmen, je Zielläsion Die Leistung nach Nummer 1328 ist neben der Nummer 1814 oder 1815 bis zu zweimal berechnungsfähig.
30,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1329
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VI. Sonographische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1217, 1221, 1227, 1232, 1237, 1239, 1245, 1250, 1257, 1266, 1297, 1301, 1302, 1303, 1304, 1320 oder Die medizinische Begründung ist in der Rechnung anzugeben.
29,34 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1330
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VI. Sonographische Leistungen
Sonographische Untersuchung der arteriellen und/oder venösen Gefäße einer Gefäßregion mittels B-Mode- (2D-real-time) und Farbdoppler- Verfahren, z.B. zur Kontrolle des Zugangsweges vor/nach Kathetereingriffen Die untersuchten Gefäße sind in der Rechnung anzugeben.
25,04 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
401
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens – gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung
1331
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VI. Sonographische Leistungen
Sonographie bei der Diagnostik von Frakturen unter Beachtung des ALARA-Prinzips (as low as reasonably achievable) zur möglichst strahlensparenden Diagnostik, Untersuchung und Dokumentation von mindestens 3 Schnitten in B-Mode-Technik, je Sitzung Die Leistung nach Nummer 1331 ist im Behandlungsfall bis zu dreimal berechnungsfähig. Die untersuchte Region ist in der Rechnung anzugeben.
31,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1332
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VI. Sonographische Leistungen
Kontrastverstärtkte Miktionsurosonografie (MUS) bei Kindern und Jugendlichen, einschließlich - Sonografie von Nieren, ableitenden Harnwegen, Harnblase und Urethra an einem kontrastmittelfähigen Ultraschallgerät mit kontrastmittelfähigen Sonden ohne und mit Füllung der Harnblase mit Kontrastmittel - Anlegen eines transurethralen Blasenkatheters (nicht geblockt, dünnlumig, sodass Miktion möglich ist; 4-8 Ch) unter aseptischen Bedingungen, ggf. einschließlich - Lokalanästhetikum (z.B. Xylocain Gel) an die Katheterspitze
136,89 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1333
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VI. Sonographische Leistungen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C VI, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 36,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 1333, 1334 oder 1335 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 1333 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 1333 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 1333 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
15,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1334
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VI. Sonographische Leistungen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C VI, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 36,00 EUR bis zu 58,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 1333, 1334 oder 1335 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 1334 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 1334 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 1334 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
25,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1335
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VI. Sonographische Leistungen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C VI, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 58,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 1333, 1334 oder 1335 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 1335 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 1335 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 1335 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben. Allgemeine Bestimmungen Sie lassen sich auf der Basis empirischer Daten nach Gütekriterien wie Objektivität, Reliabilität und Validität beurteilen. Ratings oder Skalen, die der Strukturierung, Dokumentation und gegebenenfalls quantifizierenden Auswertung einer körperlichen Untersuchung dienen, sind mit der Berechnung der jeweiligen Untersuchungsleistung abgegolten. Selbstbeurteilungs- oder Fremdbeurteilungsverfahren sind Fragebögen oder Skalen, die vom Patienten oder seinem/n Angehörigen nach Anleitung eigenständig ausgefüllt werden. Die Bemessung der in den Leistungslegenden angegebenen Zeiten richtet sich nach der Dauer des während der Durchführung des/der jeweiligen Testverfahren erforderlichen Arzt-Patientenkontakts.
35,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1400
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VII. Testverfahren
Durchführung von Testverfahren im Rahmen der psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen, neurologischen, neuropsychologischen, schmerztherapeutischen, sozialpädiatrischen oder entwicklungspädiatrischen Diagnostik, ggf. computergestützt, Dauer unter 15 Minuten Die Leistung nach Nummer 1400 ist entweder als alleinige Leistung oder als Abschlussleistung zur Leistung nach Nummer 1401 berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 1400 ist neben der Leistung nach Nummer 1800, 1801, 13919 oder 13920 nicht berechnungsfähig. Das jeweilige Verfahren ist in der Rechnung anzugeben.
6,57 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (3)
855*
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (z. B. Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt
856*
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests (Staffeltests oder HAWIE(K), IST/Amthauer, Bühler-Hetzer, Binet-Simon, Kramer) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt
857*
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (z. B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch, mit Ausnahme des sogenannten Lüscher-Tests), insgesamt
1401
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VII. Testverfahren
Durchführung von Testverfahren im Rahmen der psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen, neurologischen, neuropsychologischen, schmerztherapeutischen, sozialpädiatrischen oder entwicklungspädiatrischen Diagnostik, ggf. computergestützt, Dauer je vollendete 15 Minuten Die Leistung nach Nummer 1401 ist je Kalendertag bis zu elfmal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 1401 ist neben der Leistung nach Nummer 1800, 1801, 13919 oder 13920 nicht berechnungsfähig. Das jeweilige Verfahren ist in der Rechnung anzugeben.
22,40 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (3)
855*
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (z. B. Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt
856*
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests (Staffeltests oder HAWIE(K), IST/Amthauer, Bühler-Hetzer, Binet-Simon, Kramer) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt
857*
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (z. B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch, mit Ausnahme des sogenannten Lüscher-Tests), insgesamt
1402
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VII. Testverfahren
Anwendung, Anleitung und Auswertung von Selbst- oder Fremdbeurteilungsverfahren, je Verfahren, Dauer je vollendete 10 Minuten Die Leistung nach Nummer 1402 ist je Kalendertag bis zu sechsmal berechnungsfähig. Das jeweilige Verfahren ist in der Rechnung anzugeben.
13,95 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
857*
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (z. B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch, mit Ausnahme des sogenannten Lüscher-Tests), insgesamt
1500
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Polysomnographie im Schlaflabor bei einem Kind bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, mindestens 6-stündige kontinuierliche Messung unter Anwesenheit von qualifiziertem Personal und Aufzeichnung von - EEG (2 oder 3 Ableitungen) - EOG (2 Ableitungen) - EMG Kinn und Beine (3 bis 6 Ableitungen) - EKG - der Sauerstoffsättigung - des Atemflusses an Mund und/oder Nase - von Atembewegungen an Thorax und Abdomen - von Schnarchgeräuschen - der Körperlage mittels Lagesensoren unter kontinuierlicher Videokontrolle und Korrelation von elektrophysiologischen Messdaten und Verhaltensbefund, einschließlich - Dokumentation der einzelnen elektrophysiologischen Messdaten - visuelle Auswertung mit synoptischer Bewertung und Erstellung eines Befundberichtes Die Leistung nach Nummer 1500 kann dabei über das Ende eines Kalendertages hinausgehen und die Erfüllung des Leistungsinhalts für eine einmalige Berechnungsfähigkeit somit auf zwei Kalendertage verteilt sein.
650,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1501
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Polysomnographie im Schlaflabor bei einem Kind ab dem 4. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, mindestens 6-stündige kontinuierliche Messung unter Anwesenheit von qualifiziertem Personal und Aufzeichnung von - EEG (2 oder 3 Ableitungen) - EOG (2 Ableitungen) - EMG Kinn und Beine (3 bis 6 Ableitungen) - EKG - der Sauerstoffsättigung - des Atemflusses an Mund und/oder Nase - von Atembewegungen an Thorax und Abdomen - von Schnarchgeräuschen - der Körperlage mittels Lagesensoren unter kontinuierlicher Videokontrolle und Korrelation von elektrophysiologischen Messdaten und Verhaltensbefund, einschließlich - Dokumentation der einzelnen elektrophysiologischen Messdaten - visuelle Auswertung mit synoptischer Bewertung und Erstellung eines Befundberichtes Die Leistung nach Nummer 1501 kann dabei über das Ende eines Kalendertages hinausgehen und die Erfüllung des Leistungsinhalts für eine einmalige Berechnungsfähigkeit somit auf zwei Kalendertage verteilt sein.
590,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1502
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1500 oder 1501 für erweiterte EEG/EMG-Aufzeichnung bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr (mindestens 8 zusätzliche Kanäle) Der Zuschlag nach Nummer 1502 ist neben der Leistung nach Nummer 1506, 1526, 1527 oder 1528 nicht berechnungsfähig.
23,99 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1503
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Polysomnographie im Schlaflabor bei einem Patienten ab dem 13. Lebensjahr, mindestens 6-stündige kontinuierliche Messung unter Anwesenheit von qualifiziertem Personal und Aufzeichnung von - EEG (2 oder 3 Ableitungen) - EOG (2 Ableitungen) - EMG Kinn und Beine (3 bis 6 Ableitungen) - EKG - der Sauerstoffsättigung - des Atemflusses an Mund und/oder Nase - von Atembewegungen an Thorax und Abdomen - von Schnarchgeräuschen - der Körperlage mittels Lagesensoren unter kontinuierlicher Videokontrolle und Korrelation von elektrophysiologischen Messdaten und Verhaltensbefund, einschließlich - Dokumentation der einzelnen elektrophysiologischen Messdaten - visuelle Auswertung mit synoptischer Bewertung und Erstellung eines Befundberichtes Die Leistung nach Nummer 1503 kann dabei über das Ende eines Kalendertages hinausgehen und die Erfüllung des Leistungsinhalts für eine einmalige Berechnungsfähigkeit somit auf zwei Kalendertage verteilt sein.
484,80 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1504
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1500, 1501 oder 1503 für die mindestens 6-stündige kontinuierliche Ösophagusdruckmessung
63,22 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1505
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1500, 1501 und 1503 für manuelle Drucktitration im Schlaflabor bei Einleitung oder Umstellung einer Überdrucktherapie
39,86 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1506
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1501 oder 1503 für erweiterte EEG/EMG-Aufzeichnung (mindestens 8 zusätzliche Kanäle)
20,50 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1507
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 1500, 1501 oder 1503 für Langzeitpolysomnographie mit einer Mindestdauer von mehr als 24 Stunden bei Hypersomnolenzen zentralen Ursprungs
365,42 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1508
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Polysomnographische Vigilanzmessung im Schlaflabor zur Bestimmung der Schlafneigung am Tag (z.B. Multipler Schlaflatenztest), einschließlich - Messung und Aufzeichnung von EEG, EOG und EMG über jeweils mindestens 20 Minuten und mindestens viermal in jeweils zweistündigem Abstand an einem Untersuchungstag - Dokumentation der einzelnen elektrophysiologischen Messdaten - visuelle Auswertung und Erstellung eines Befundberichtes, ggf. einschließlich Videodokumentation
276,43 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1509
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Polysomnographie in häuslicher Umgebung, mindestens 6-stündige kontinuierliche Messung Aufzeichnung von - EEG (2 oder 3 Ableitungen) - EOG (2 Ableitungen) - EMG Kinn und Beine (3 bis 6 Ableitungen) - EKG - der Sauerstoffsättigung - des Atemflusses an Mund und/oder Nase - von Atembewegungen an Thorax und Abdomen - von Schnarchgeräuschen - der Körperlage mittels Lagesensoren ohne kontinuierlicher Videokontrolle und Korrelation von elektrophysiologischen Messdaten und Verhaltensbefund, einschließlich - Dokumentation der einzelnen elektrophysiologischen Messdaten - visuelle Auswertung mit synoptischer Bewertung und Erstellung eines Befundberichtes Die Leistung nach Nummer 1509 kann dabei über das Ende eines Kalendertages hinausgehen und die Erfüllung des Leistungsinhalts für eine einmalige Berechnungsfähigkeit somit auf zwei Kalendertage verteilt sein.
360,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1510
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Polygraphie bei einem Kind bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, mindestens 6-stündige kontinuierliche Messung und Aufzeichnung - des EKG - der Sauerstoffsättigung - der Atmung (Atemfluss, Schnarchgeräusche) - der Körperlage und der abdominalen und thorakalen Atembewegungen, einschließlich - Dokumentation der Messdaten - visuelle Auswertung und Erstellung eines Befundberichtes Die Leistung nach Nummer 1510 kann dabei über das Ende eines Kalendertages hinausgehen und die Erfüllung des Leistungsinhalts für eine einmalige Berechnungsfähigkeit somit auf zwei Kalendertage verteilt sein.
271,01 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1511
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Polygraphie bei einem Kind ab dem 4. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, mindestens 6-stündige kontinuierliche Messung und Aufzeichnung - des EKG - der Sauerstoffsättigung - der Atmung (Atemfluss, Schnarchgeräusche) - der Körperlage und der abdominalen und thorakalen Atembewegungen, einschließlich - Dokumentation der Messdaten - visuelle Auswertung und Erstellung eines Befundberichtes Die Leistung nach Nummer 1511 kann dabei über das Ende eines Kalendertages hinausgehen und die Erfüllung des Leistungsinhalts für eine einmalige Berechnungsfähigkeit somit auf zwei Kalendertage verteilt sein.
201,64 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1512
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1500, 1501, 1510 oder 1511 für das kontinuierliche Monitoring einer Atemwegsüberdrucktherapie (CPAP oder verwandte Verfahren) bei Einleitung, Therapiekontrolle oder Therapieanpassung/-umstellung einer Überdrucktherapie, bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, einschließlich - Auswertung der während des Monitorings erhobenen Daten und ggf. zusätzlich Auswertung der zur Therapiekontrolle aus dem Gerät ausgelesenen Daten - Dokumentation, ggf. einschließlich - Auslesung der gerätegespeicherten Parameter - Prüfung der Gerätefunktion, des Maskensitzes und der Nutzungsdauer Der Zuschlag nach Nummer 1512 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 1516, 1526, 1527 oder 1528 nicht berechnungsfähig.
48,02 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1513
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1500, 1501, 1510 oder 1511 für die mindestens 6-stündige kontinuierliche Blutdruckmessung ohne Beeinträchtigung des Schlafes bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr Der Zuschlag nach Nummer 1513 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 1517, 1526, 1527 oder 1528 nicht berechnungsfähig.
15,88 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1514
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Polygraphie bei einem Patienten ab dem 13. Lebensjahr, mindestens 6-stündige kontinuierliche Messung und Aufzeichnung - der Herzfrequenzrate - der Sauerstoffsättigung - der Atmung (Atemfluss, Schnarchgeräusche) - der Körperlage und der abdominalen und thorakalen Atembewegungen, einschließlich - Dokumentation der Messdaten - visuelle Auswertung und Erstellung eines Befundberichtes Die Leistung nach Nummer 1514 kann dabei über das Ende eines Kalendertages hinausgehen und die Erfüllung des Leistungsinhalts für eine einmalige Berechnungsfähigkeit somit auf zwei Kalendertage verteilt sein.
101,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1515
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1500, 1501, 1503, 1510, 1511 oder 1514 für die transkutane oder endtidale Messung des CO2- Partialdrucks im Rahmen der Polysomnographie oder Polygraphie Der Zuschlag nach Nummer 1515 ist neben der Leistung nach Nummer 3519 nicht berechnungsfähig.
38,26 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1516
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1501, 1503, 1511 oder 1514 für das kontinuierliche Monitoring einer Atemwegsüberdrucktherapie (CPAP oder verwandte Verfahren) bei Einleitung, Therapiekontrolle oder Therapieanpassung/-umstellung einer Überdrucktherapie, einschließlich - Auswertung der während des Monitorings erhobenen Daten und ggf. zusätzlich Auswertung der zur Therapiekontrolle aus dem Gerät ausgelesenen Daten - Dokumentation, ggf. einschließlich - Auslesung der gerätegespeicherten Parameter - Prüfung der Gerätefunktion, des Maskensitzes und der Nutzungsdauer
40,74 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1517
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1501, 1503, 1511 oder 1514 für die mindestens 6-stündige kontinuierliche Blutdruckmessung ohne Beeinträchtigung des Schlafes
13,47 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1518
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1510, 1511 oder 1514 für die Erbringung im Schlaflabor unter Anwesenheit von qualifiziertem Personal
50,97 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1519
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Polygraphie bei einem Patienten ab dem 13. Lebensjahr, mindestens 6-stündige kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der peripheren arteriellen Tonometrie (PAT) zur Messung der Gefäßreaktionen durch Atmungsstörungen - der Herzfrequenzrate - der Sauerstoffsättigung - der Atmung (Atemfluss, Schnarchgeräusche) - der Körperlage und der abdominalen und thorakalen Atembewegungen, einschließlich - Dokumentation der Messdaten Die Leistung nach Nummer 1519 kann dabei über das Ende eines Kalendertages hinausgehen und die Erfüllung des Leistungsinhalts für eine einmalige Berechnungsfähigkeit somit auf zwei Kalendertage verteilt sein.
85,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1520
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Erstmalige Einweisung und Training eines Patienten im Gebrauch einer Beatmungsmaske bei Überdrucktherapie (CPAP oder verwandte Verfahren) Die Leistung nach Nummer 1520 ist bei Wechsel des Maskentyps erneut berechnungsfähig.
39,32 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1521
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Therapiekontrolle bei einer im häuslichen Umfeld durchgeführten Überdruckbeatmung, einschließlich - Zwischenanamnese - Auslesen der gespeicherten Gerätedaten - Prüfung der Nutzungsdauer/24 Stunden - Prüfung der Gerätefunktion - Prüfung des Gewichtsverlaufs - Messung des Blutdrucks - synoptischer Bewertung der Kontrollergebnisse - Kurzschulung des Patienten, ggf. einschließlich - Einleitung von Korrekturmaßnahmen - Prüfung des Interfaces - Erfassung von Fluss/Druck an der Maske - standardisierter Prüfung der Tagesvigilanz Die Leistung nach Nummer 1521 ist nicht an demselben Kalendertag neben der Leistung nach Nummer 1802 berechnungsfähig.
54,74 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1522
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Einstellung und/oder Kontrolle eines Neurostimulators zur Behandlung einer Schlafapnoe
55,80 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1523
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Durchführung von Testverfahren im Rahmen der schlafmedizinischen Diagnostik, ggf. computergestützt, Dauer bis zu 15 Minuten Die Leistung nach Nummer 1523 ist entweder als alleinige Leistung oder als Abschlussleistung zur Leistung nach Nummer 1524 berechnungsfähig. Das jeweilige Verfahren ist in der Rechnung anzugeben.
5,67 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
857*
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (z. B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch, mit Ausnahme des sogenannten Lüscher-Tests), insgesamt
1524
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Durchführung von Testverfahren im Rahmen der schlafmedizinischen Diagnostik, ggf. computergestützt, je vollendete 15 Minuten Die Leistung nach Nummer 1524 ist dreimal je Sitzung berechnungsfähig. Das jeweilige Verfahren ist in der Rechnung anzugeben.
18,49 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (3)
855*
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (z. B. Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt
856*
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests (Staffeltests oder HAWIE(K), IST/Amthauer, Bühler-Hetzer, Binet-Simon, Kramer) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt
857*
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (z. B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch, mit Ausnahme des sogenannten Lüscher-Tests), insgesamt
1525
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Auswertung und Befundung einer aktigraphischen Registrierung zur Überwachung des Schlaf-Wach-Rhythmus über eine Zeitdauer von mindestens sieben Tagen mittels eines Gerätes, das die Kriterien eines Medizinproduktes erfüllt
74,96 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1526
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C VIII, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 50,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 1526, 1527 oder 1528 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 1526 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 1526 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 1526 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
15,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1527
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C VIII, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 50,00 EUR bis zu 78,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 1526, 1527 oder 1528 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 1527 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 1527 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 1527 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
25,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1528
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII. Schlafmedizinische Leistungen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C VIII, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 78,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 1526, 1527 oder 1528 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 1528 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 1528 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 1528 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
35,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
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