GOÄ-Check

Sicher durch den GOÄ-Wechsel.

Die intelligente Schlagwort- und Ziffernsuche zwischen der aktuellen und der neuen GOÄ.

Aktuelle GOÄ durchsuchen

GOÄneu

Übersicht Ziffern neue GOÄ

Katalog der neuen GOÄ-Ziffern mit Kapitel, Abschnitt, Leistungstext, Gebührensatz und möglichen Zuordnungen zur aktuellen GOÄ.

406 Ziffern · Seite 3 von 7 · Kapitel C – Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
778
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen
Therapeutischer Aderlass aus der Vene oder Arterie mit Entnahme von mindestens 200 ml Blut, einschließlich Gefäßpunktion, ggf. einschließlich - Lokalanästhesie - (Kompressions-)Verband
28,40 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
285
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Aderlaß aus der Vene oder Arterie mit Entnahme von mindestens 200 Milliliter Blut – gegebenenfalls einschließlich Verband
779
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen
Reinfusion der ersten Einheit (mindestens 200 ml) Eigenblut oder Eigenplasma, einschließlich Identitätssicherung im AB0-System, ggf. einschließlich - Gefäßpunktion - Legen sowie Entfernen des Zuganges - (Kompressions-)Verband
51,83 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
286
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Reinfusion der ersten Einheit (mindestens 200 Milliliter) Eigenblut oder Eigenplasma – einschließlich Identitätssicherung im AB0-System (bedside-test)
780
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 779 für jede weitere Einheit (mindestens 200 ml) Eigenblut oder Eigenplasma, einschließlich Identitätssicherung im AB0-System
18,68 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
286a
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Reinfusion jeder weiteren Einheit (mindestens 200 Milliliter) Eigenblut oder Eigenplasma im Anschluß an die Leistung nach der Nummer 286 – einschließlich Identitätssicherung im AB0System (bedside-test)
781
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen
Blutaustauschtransfusion mit Entnahme von mindestens 40 ml Eigenblut pro Kilogramm Körpergewicht, ggf. einschließlich - Gefäßpunktion - Legen sowie Entfernen des Zuganges - (Kompressions-)Verband - Lokalanästhesie
108,15 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
287
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Blutaustauschtransfusion (z. B. bei schwerster Intoxikation)
782
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen
Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400 ml) zur späteren Retransfusion bei Aufbewahrung als Vollblutkonserve, ggf. einschließlich - Konservierung - Gefäßpunktion - Blutsperre - Legen sowie Entfernen des Zuganges - fallweise erforderlicher Volumensubstitution - (Kompressions-)Verband - Lokalanästhesie
48,78 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
288
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400 Milliliter) zur späteren Retransfusion bei Aufbewahrung als Vollblutkonserve – gegebenenfalls einschließlich Konservierung
783
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen
Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400 ml) zur späteren Retransfusion, einschließlich - Auftrennung des Patientenblutes in ein Erythrozytenkonzentrat und eine Frischplasmakonserve - Versetzen des Erythrozytenkonzentrats mit additiver Lösung und anschließender Aufbewahrung bei +2 °C bis +6 °C - Schockgefrieren des Frischplasmas und anschließender Aufbewahrung bei -30 °C oder darunter, ggf. einschließlich - Gefäßpunktion - Blutsperre - Legen sowie Entfernen des Zuganges - fallweise erforderlicher Volumensubstitution - (Kompressions-)Verband - Lokalanästhesie
96,81 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
289
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400 Milliliter) zur späteren Retrans fusion – einschließlich Auftrennung des Patientenblutes in ein Erythrozytenkonzentrat und eine Frischplasmakonserve, Versetzen des Erythrozytenkonzentrats mit additiver Lösung und anschließender Aufbewahrung bei + 2 °C bis + 6 °C sowie Schockgefrieren des Frischplasmas und anschließender Aufbewahrung bei -30 °C oder darunter
784
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen
Infiltration gewebehärtender Mittel, je Sitzung
18,35 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
290
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Infiltration gewebehärtender Mittel
785
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen
Einbringen von Medikamententrägern oder Implantation eines kontinuierlichen Blutzuckermesssystems in das Subkutangewebe beziehungsweise eines subkutanen Medikamentenreservoirs, ggf. einschließlich - Lokalanästhesie - Lagekontrolle - (Kompressions-)Verband, je Sitzung Die Leistung nach Nummer 785 ist neben der Leistung nach Nummer 726 nicht berechnungsfähig.
23,70 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
786
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen
Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung, ggf. einschließlich Fixierung Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten. Die Leistung nach Nummer 786 ist für die Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial von derselben Körperstelle nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 786 ist neben der Leistung nach Nummer 114 nicht berechnungsfähig.
9,97 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
297
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung
787
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen
Entnahme und ggf. Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung, ggf. einschließlich Fixierung Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten. Die Leistung nach Nummer 787 ist für die Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial von derselben Körperstelle nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.
9,65 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
298
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung
788
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen
Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger
7,03 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
789
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen
Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger im Rahmen einer Take-Home-Vergabe
12,84 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
790
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen
Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger mit einem Depotpräparat
19,87 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
791
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C II, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 20,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 791, 792 oder 793 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 791 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 791 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 791 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben. Seite 69
10,00 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
250a*
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
792
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C II, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 20,00 EUR bis zu 30,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 791, 792 oder 793 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 792 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 792 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 792 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
20,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
793
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C II, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 30,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 791, 792 oder 793 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 793 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 793 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 793 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben. Allgemeine Bestimmungen Punktionsleistung sowie die gegebenenfalls zusätzlich berechenbare Zuschlagsleistung nur einmal berechnungsfähig. Bei paarigen Organen und der Punktion beider Organe (wie z.B. Niere, Eierstöcke, Hoden, usw.) ist die Punktionsleistung zweimal berechnungsfähig. Operation nur dann berechnungsfähig, wenn die Punktionen außerhalb des eigentlichen OP-Gebietes erfolgen und nicht der Einbringung von OP-Instrumenten oder der Durchführung der Lokal- oder Regionalanästhesie dienen. sowie Entnahmen z.B. von Blut, Liquor, Gewebe. Antikoagulanzien (direkte Thrombininhibitoren und direkte Faktor Xa-lnhibitoren) bzw. nicht medikamentös verursachter hämorrhagischer Diathese kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden, sofern die Blutstillung aufgrund der eingeschränkten Gerinnungsfähigkeit so aufwendig ist, dass die Interventions- bzw. Schnitt-Naht-Zeit nahezu verdoppelt ist und keine Möglichkeit besteht, die Maßnahme zeitlich zu verschieben sowie aufgrund des gegebenen Falles, wie Gefahr in Verzug, Notfall, etc. eine Normalisierung der Gerinnungsfähigkeit vor der Behandlung nicht erfolgen kann. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen. Die medizinische Indikation und der Grund für die nicht rechtzeitig mögliche Normalisierung der Blutstillung müssen in der Rechnung angegeben werden.
30,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
900
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Punktion eines der folgenden Gelenke: Grund-, Mittel- oder Endgelenk der Finger oder Zehen, ggf. einschließlich Lokalanästhesie, je Gelenk Die Leistung nach Nummer 900 ist neben der Leistung nach Nummer 714 nicht berechnungsfähig.
27,49 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
300
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion eines Gelenks
901
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Punktion eines der folgenden Gelenke: Kiefergelenk, Ellbogengelenk, Handgelenk, Fußgelenk/Sprunggelenk, Kniegelenk, Wirbelgelenk, Schultergelenk, ggf. einschließlich Lokalanästhesie, je Gelenk Die Leistung nach Nummer 901 ist neben der Leistung nach Nummer 714 nicht berechnungsfähig.
34,56 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (3)
300
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion eines Gelenks
301
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion eines Ellenbogen-, Knie- oder Wirbelgelenks
302
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion eines Schulter- oder Hüftgelenks
902
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Punktion eines Hüftgelenks, ggf. einschließlich Lokalanästhesie Die Leistung nach Nummer 902 ist neben der Leistung nach Nummer 714 nicht berechnungsfähig.
38,12 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
302
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion eines Schulter- oder Hüftgelenks
903
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Zyste, Hämatoms, Abszesses oder oberflächiger Körperteile Die Leistung nach Nummer 903 ist neben sonstigen Punktionsleistungen aus Abschnitt C III für identische Punktionsorte nicht berechnungsfähig.
20,43 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
303
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder Abszesses oder oberflächiger Körperteile
904
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Punktion einer Augenhöhle
30,41 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
304
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion der Augenhöhle
905
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Lumbale oder subokzipitale Punktion der Liquorräume
76,68 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
305
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion der Liquorräume (Subokzipital- oder Lumbalpunktion)
906
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 905 für intrathekale Injektion
11,78 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
305
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion der Liquorräume (Subokzipital- oder Lumbalpunktion)
907
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 905 für intrathekale Injektion bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr Der Zuschlag nach Nummer 907 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 906, 929, 930 oder 931 nicht berechnungsfähig.
13,78 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
908
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 905 für Messungen des Liquordrucks Der Zuschlag nach Nummer 908 ist je Sitzung einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 908 ist neben der Leistung nach Nummer 8333 nicht berechnungsfähig.
18,84 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
909
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Punktion der Liquorräume durch die Fontanelle
76,68 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
305a
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion der Liquorräume durch die Fontanelle
910
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Punktion der Lunge, auch Abszess- oder Kavernenpunktion in der Lunge, oder Punktion des Gehirns bei vorhandener Trepanationsöffnung
102,78 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
306
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion der Lunge – auch Abszeß- oder Kavernenpunktion in der Lunge – oder Punktion des Gehirns bei vorhandener Trepanationsöffnung
911
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle, ggf. einschließlich Entnahme von bis zu 500 ml Ergussflüssigkeit
38,34 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
307
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle
912
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 911 für Entlastungspunktion mit Entnahme von mehr als 500 ml Ergussflüssigkeit bei Erwachsenen, bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von mehr als 10 ml pro Kilogramm Körpergewicht Der Zuschlag nach Nummer 912 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 929, 930 oder 931 nicht berechnungsfähig.
30,99 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
307
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle
913
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 911 für das Anlegen einer Pleuradrainage, je Drainage
30,99 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
914
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 911 für Pleurabiopsie
20,66 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
308
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Gewebeentnahme aus der Pleura – gegebenenfalls einschließlich Punktion
915
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Punktion des Herzbeutels
74,96 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
310
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion des Herzbeutels
916
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Knochenstanze und/oder Punktion des Knochenmarks, auch Sternalpunktion
67,14 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
311
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion des Knochenmarks – auch Sternalpunktion
312
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Knochenstanze – gegebenenfalls einschließlich Entnahme von Knochenmark
917
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Punktion einer Mamma oder Punktion eines Lymphknotens Die Leistung nach Nummer 917 ist neben der Leistung nach Nummer 926 bei Punktion(en) und Stanzbiopsien derselben Brustdrüse nicht berechnungsfähig.
40,78 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
314
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion der Mamma oder Punktion eines Lymphknotens
918
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Punktion eines Organs (z.B. Leber, Niere, Hoden)
76,68 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
315
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion eines Organs (z. B. Leber, Milz, Niere, Hoden)
919
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Punktion des Douglasraums Die Leistung nach Nummer 919 ist neben der Leistung nach Nummer 920 nicht berechnungsfähig.
80,76 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
316
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion des Douglasraums
920
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Punktion eines Adnextumors, ggf. einschließlich Douglaspunktion Die Leistung nach Nummer 920 ist neben der Leistung nach Nummer 919 nicht berechnungsfähig.
93,65 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
317
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion eines Adnextumors – auch einschließlich Douglaspunktion
921
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs
25,28 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
318
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs
922
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Punktion bzw. Saugbiopsie der Prostata, je Sitzung Die Leistung nach Nummer 922 ist neben der Leistung nach Nummer 10197 nicht berechnungsfähig.
40,78 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
319
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion der Prostata oder Punktion der Schilddrüse
923
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Punktion der Schilddrüse, ggf. beidseitig, je Herd
39,53 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
319
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion der Prostata oder Punktion der Schilddrüse
924
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 923 für therapeutische Injektion(en) von Alkohol oder in ihrer Wirkung vergleichbaren Substanzen, zur Behandlung von z.B. autonomen Schilddrüsenadenomen oder -knoten, je Herd
10,73 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
925
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln mittels Sonde und/oder Einführung eines Fistelkatheters, ggf. einschließlich anschließender Injektion oder Instillation Die Leistung nach Nummer 925 ist einmal je untersuchtem Gang bzw. Fistelsystem und Sitzung berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 925 ist neben Leistungen mit Kathetereinbringungen in eine Fistel, Fisteluntersuchungen sowie neben der Leistung nach
18,67 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
321
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln mittels Sonde oder Einführung eines Fistelkatheters – gegebenenfalls einschließlich anschließender Injektion oder Instillation
926
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Stanzbiopsie(n) einer Brustdrüse, je Herd Die Leistung nach Nummer 926 ist neben der Leistung nach Nummer 917 bei Punktion(en) und Stanzbiopsien derselben Brustdrüse nicht berechnungsfähig.
49,03 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
314
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion der Mamma oder Punktion eines Lymphknotens
927
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Stanzbiopsie an Haut oder Schleimhaut, soweit nicht in Komplexleistungen enthalten
25,28 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
744
Kapitel F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Stanzen der Haut, je Sitzung
928
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Stanzbiopsie an Muskeln und Weichteilen, soweit nicht in anderen Leistungen enthalten
39,53 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
929
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C III, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 39,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 929, 930 oder 931 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 929 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 929 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 929 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
10,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
930
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C III, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 39,00 EUR bis zu 68,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 929, 930 oder 931 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 930 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 930 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 930 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
20,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
931
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen III. Punktionen
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C III, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 68,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 929, 930 oder 931 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 931 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 931 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 931 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben. Allgemeine Bestimmungen der Impfstoffe, Testsubstanzen und Allergenextrakte sowie wundversorgende Maßnahmen, Verbände und erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung oder Testung.
30,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1000
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen IV. Impfungen und Testungen
Schutzimpfung mit Injektion (z.B. intramuskulär, subkutan) oder orale oder nasale Gabe, ggf. einschließlich Eintragung in den Impfpass, je Gabe Art der Impfung und Gabe sind in der Rechnung anzugeben.
14,28 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (4)
375
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) – gegebenenfalls einschließlich Eintragung in den Impfpaß
376
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Schutzimpfung (oral) – einschließlich beratendem Gespräch
377
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zusatzinjektion bei Parallelimpfung
378
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf)
1001
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen IV. Impfungen und Testungen
Epikutantest (1. bis 30. Test je Behandlungsfall) oder kutane Testung, je Test
4,69 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
380
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Epikutantest, je Test (1. bis 30. Test je Behandlungsfall)
383
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Kutane Testung (z. B. von Pirquet, Moro)
1002
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen IV. Impfungen und Testungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1001 ab dem 31. Test, je Test
2,26 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
381
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Epikutantest, je Test (31. bis 50. Test je Behandlungsfall)
382
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Epikutantest, je Test (51. bis 100. Test je Behandlungsfall)
1003
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen IV. Impfungen und Testungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1001 ab dem 31. Test bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, je Test Der Zuschlag nach Nummer 1003 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 1002, 1025, 1026 oder 1027 nicht berechnungsfähig.
3,01 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1004
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen IV. Impfungen und Testungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1001 für eine zusätzliche Belichtung, je Sitzung
8,63 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1005
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen IV. Impfungen und Testungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1001 für eine zusätzliche Belichtung bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, je Sitzung Der Zuschlag nach Nummer 1005 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 1004, 1025, 1026 oder 1027 nicht berechnungsfähig.
10,09 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1006
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen IV. Impfungen und Testungen
Epikutantest mit in eigenem Labor erstelltem, nicht kommerziellem Material, je Test
6,03 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1007
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen IV. Impfungen und Testungen
Mendel-Mantoux-Test oder Intrakutantest mit mehreren Antigenen, ggf. einschließlich abdeckendem Verband Die Leistung nach Nummer 1007 ist je Sitzung einmal berechnungsfähig. Die Ablesung des Testergebnisses, auch an darauffolgenden Tagen, ist nicht gesondert berechnungsfähig.
7,37 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
384
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Tuberkulinstempeltest, Mendel-Mantoux-Test oder Stempeltest mit mehreren Antigenen (sog. Batterietests)
1008
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen IV. Impfungen und Testungen
Pricktest (1. bis 20. Test je Behandlungsfall), je Test
6,03 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
385
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Pricktest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall)
1009
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen IV. Impfungen und Testungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1008 ab dem 21. Test, je Test
3,49 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
386
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Pricktest, je Test (21. bis 40. Test je Behandlungsfall)
387
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Pricktest, je Test (41. bis 80. Test je Behandlungsfall)
1010
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen IV. Impfungen und Testungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1008 ab dem 21. Test bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, je Test Der Zuschlag nach Nummer 1010 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 1009, 1025, 1026 oder 1027 nicht berechnungsfähig.
4,64 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
1011
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen IV. Impfungen und Testungen
Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest (bis zu 10 Tests je Behandlungsfall), je Test
4,69 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
388
Kapitel C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, je Test (bis zu 10 Tests je Behandlungsfall)
Direkter Erlösvergleich

Aktuelle GOÄ mit der neuen GOÄ vergleichen

Bis zu fünf aktuelle GOÄ-Ziffern mit Faktor und Menge eingeben, passende GOÄneu-Zuordnungen auswählen und anschließend den gemeinsamen Summenvergleich berechnen.

Position 1
Aktueller Erlös
maximal 5 Positionen