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Katalog der neuen GOÄ-Ziffern mit Kapitel, Abschnitt, Leistungstext, Gebührensatz und möglichen Zuordnungen zur aktuellen GOÄ.

106 Ziffern · Seite 2 von 2 · Kapitel B – Grundleistungen, Allgemeinmedizin
122
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin II. Spezielle Beratungen und Untersuchungen
Aufsuchen eines Patienten in häuslicher Umgebung durch qualifizierte Mitarbeiter ohne Anwesenheit des Arztes im Zuge der Befunderhebung und/oder Behandlung (z.B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel) Neben der Leistung nach Nummer 122 sind andere Leistungen nicht berechnungsfähig. Neben der Leistung nach Nummer 122 ist Wegegeld berechnungsfähig. Die Berechnung der Leistung nach Nummer 122 setzt voraus, dass der Patient die Praxis aus medizinischen Gründen nicht aufsuchen kann.
34,20 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
52
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (z. B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel)
123
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin II. Spezielle Beratungen und Untersuchungen
Eingehende Beratung einer Frau zu klimakterischen Beschwerden, einschließlich Anamnese und Beratung über Behandlungsmöglichkeiten Neben der Leistung nach Nummer 123 sind Beratungs- oder Gesprächsleistungen des Kapitels B nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 123 ist im Regelfall einmal im Kalenderjahr berechnungsfähig. Bei mehr als einmaliger Berechnung im Kalenderjahr ist eine medizinische Begründung in der Rechnung anzugeben.
64,95 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
124
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin II. Spezielle Beratungen und Untersuchungen
Osteopathische Fallanalyse, ggf. einschließlich Repertorisation, Dauer mindestens 30 Minuten Die Leistung nach Nummer 124 ist neben der Leistung nach Nummer 10 oder 12 nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 124 ist im Kalenderjahr unabhängig von der Art der Fallanalyse einmal berechnungsfähig.
66,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
125
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin II. Spezielle Beratungen und Untersuchungen
Zuschlag zu den Untersuchungsleistungen sowie den Leistungen der Erst- und Folgeanamnese des Abschnitts B II, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 38,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 125, 126 oder 127 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 125 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 125 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 125 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
10,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
126
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin II. Spezielle Beratungen und Untersuchungen
Zuschlag zu den Untersuchungsleistungen sowie den Leistungen der Erst- und Folgeanamnese des Abschnitts B II, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 38,00 EUR bis zu 62,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 125, 126 oder 127 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 126 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 126 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 126 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
20,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
127
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin II. Spezielle Beratungen und Untersuchungen
Zuschlag zu den Untersuchungsleistungen sowie den Leistungen der Erst- und Folgeanamnese des Abschnitts B II, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 62,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 125, 126 oder 127 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 127 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 127 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 127 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
30,00 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
200
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin III. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche
Visite im Krankenhaus Visiten sind vom liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses persönlich zu erbringen. Bei dessen unvorhergesehener Verhinderung oder bei Individualvereinbarung ist die Visite des im Wahlarztvertrag vereinbarten ständigen ärztlichen Vertreters berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 200 ist anstelle oder neben anderen Leistungen des Kapitels B nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Kalendertag andere Leistungen des Kapitels B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Kapitel B berechnet werden. Wird mehr als eine Visite an demselben Kalendertag erbracht, kann für die über die erste Visite hinausgehenden Visiten nur die Leistung nach
14,00 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
45
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Visite im Krankenhaus
201
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin III. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche
Zweitvisite im Krankenhaus Visiten sind vom liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses persönlich zu erbringen. Bei dessen unvorhergesehener Verhinderung oder bei Individualvereinbarung ist die Visite des im Wahlarztvertrag vereinbarten ständigen ärztlichen Vertreters berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 201 ist anstelle oder neben anderen Leistungen des Kapitels B nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Kalendertag andere Leistungen des Kapitels B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Zweitvisite und die anderen Leistungen aus Kapitel B berechnet werden. Wird mehr als eine Visite an demselben Kalendertag erbracht, kann für die über die erste Visite hinausgehenden Visiten nur die Leistung nach
9,00 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
46
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Zweitvisite im Krankenhaus
202
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin III. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche
Besuch eines Patienten in seiner häuslichen Umgebung
45,00 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
50
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung
203
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin III. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche
Besuch eines weiteren Patienten in derselben Wohnung oder auf derselben Pflegestation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Leistungen nach Nummer 202
18,41 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
48
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z. B. in Alten- oder Pflegeheimen) – bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten
51
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung
204
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin III. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 202 oder 203 für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben. Der Zuschlag nach Nummer 204 ist im Behandlungsfall einmal berechnungsfähig.
73,65 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
205
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin III. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche
Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung, ggf. einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme, je vollendete 15 Minuten Die Leistung nach Nummer 205 ist neben der Leistung nach Nummer 206 oder 207 nicht berechnungsfähig.
25,00 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
55
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung – gegebenenfalls einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme
833
Kapitel G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Begleitung eines psychisch Kranken bei Überführung in die Klinik – einschließlich Ausstellung der notwendigen Bescheinigungen
206
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin III. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche
Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen wegen Erkrankung erforderlich, je vollendete 15 Minuten Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn es durch die im Patienten begründete Behandlungssituation geboten war, dass der Arzt die geforderte Zeitdauer beim Patienten verweilte und während der gesamten Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en), auch nicht am anderen Patienten, erbrachte. Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden.
25,00 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
56*
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen – wegen Erkrankung erforderlich –, je angefangene halbe Stunde
207
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin III. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche
Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt Die Leistung nach Nummer 207 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung im persönlichen Kontakt mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat. Bei akut lebensbedrohlicher Situation oder bei pathologischen, mikrobiologischen und/oder labormedizinischen Fragestellungen ist der persönliche Kontakt des konsiliarisch hinzugezogenen Arztes mit dem Patienten nicht erforderlich. Die Leistung nach Nummer 207 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt. Die Leistung nach Nummer 207 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z.B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind; sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z.B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe) sowie für routinemäßige Besprechungen zwischen Operateur und Pathologen und/oder Anästhesisten. Die Leistung nach Nummer 207 ist für Besprechungen zwischen Operateur und Pathologe und/oder Anästhesisten nur dann berechnungsfähig, wenn sie länger als 10 Minuten andauert und sie nicht im direkten zeitlichen Zusammenhang mit einer Operation erfolgt. Die Leistung nach Nummer 207 ist neben der Leistung nach Nummer 208 oder 13513 nicht berechnungsfähig.
25,34 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
60
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt
208
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin III. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche
Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Konferenz, auch Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder zur Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts, einschließlich der Dokumentation des Ergebnisses in einem Behandlungsplan Unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Ärzte kann die Leistung nach Nummer 208 je Patient von einem behandelnden Arzt jeder an der Konferenz teilnehmenden Fachrichtung berechnet werden. Der dokumentierte Beitrag anderer an der Konferenz teilnehmenden Ärzte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 208 getrennt berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 208 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft oder Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z.B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind; sie ist zudem nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z.B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe) sowie für Besprechungen zwischen Operateur und Pathologen und/oder Anästhesisten. Die Leistung ist nur bei einer Mindestanzahl von drei Ärzten unterschiedlicher Fachrichtung berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 208 ist für die Behandlung derselben Erkrankung innerhalb eines Kalendermonats nur einmal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 208 ist neben der Leistung nach Nummer 207 nicht berechnungsfähig. Die teilnehmenden Fachgruppen der interdisziplinären Konferenz sind in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist dem Patienten ein Auszug aus dem Protokoll der Fallkonferenz mit den Namen der teilnehmenden Ärzte vorzulegen.
30,50 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
60
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt
209
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin III. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche
Ärztliche telekonsiliarische Befundbeurteilung im Rahmen bildgebender Verfahren (z.B. CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie, Sonographieaufnahmen) und/oder histologischer Befundungen (z.B. Schnittdiagnostik, Ausstrich) (Telekonsil) Die Leistung nach Nummer 209 ist nicht für die routinemäßige Befundbeurteilung innerhalb einer organisatorischen Einheit oder Praxis berechnungsfähig.
33,98 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
210
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin III. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts B III, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 20,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 210, 211 oder 212 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 210 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 210 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 210 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
10,00 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
K
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr Spezielle Beratungen und Untersuchungen
K
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr Berichte, Briefe
211
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin III. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts B III, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 20,00 EUR bis zu 30,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 210, 211 oder 212 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 211 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 211 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 211 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
20,00 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
K
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr Spezielle Beratungen und Untersuchungen
K
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr Berichte, Briefe
212
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin III. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts B III, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 30,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 210, 211 oder 211 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 212 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 212 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 212 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
30,00 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
K
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr Spezielle Beratungen und Untersuchungen
K
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr Berichte, Briefe
300
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin IV. Berichte, Briefe
Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, z.B. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ggf. einschließlich elektronische Übersendung nach Einwilligung des Patienten Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten.
6,47 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
70
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeits unfähigkeitsbescheinigung
301
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin IV. Berichte, Briefe
Ausführlicher schriftlicher Befundbericht oder ausführliche Bescheinigung, z.B. fachärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsbericht oder vorläufiger Entlassungsbericht Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten.
15,18 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
75
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)
302
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin IV. Berichte, Briefe
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht, einschließlich Angaben zur Anamnese und zu dem bzw. den Befund(en) sowie einer daraus abgeleiteten epikritischen Bewertung und Therapieempfehlung, z.B. ausführlicher Entlassungsbericht Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten.
30,17 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
75
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)
303
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin IV. Berichte, Briefe
Ausführlicher Arztbrief an den Patienten, der auf dessen Verlangen erstellt wurde, innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt des Verlangens, mit Angabe der Diagnose(n), der Anamnese, wesentlicher erhobener klinischer und technischer Befunde, der Behandlung(en), einschließlich einer konkreten, für den Patienten verständlichen Therapieempfehlung Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten.
30,17 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
75
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)
304
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin IV. Berichte, Briefe
Individueller ernährungsmedizinischer und/oder differenzierter diabetologischer Therapieplan und/oder Anaphylaxie-Notfallplan und/oder schriftliche, individuelle Planung und Leitung einer Kur mit diätetischen, balneologischen und/oder klimatherapeutischen Maßnahmen unter Einbeziehung gesundheitserzieherischer Aspekte Die Leistung nach Nummer 304 ist im Kalenderhalbjahr bis zu zweimal berechnungsfähig.
30,20 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
76
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Schriftlicher Diätplan, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt
77
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Schriftliche, individuelle Planung und Leitung einer Kur mit diäte tischen, balneologischen und/oder klimatherapeutischen Maßnah men unter Einbeziehung gesundheitserzieherischer Aspekte
305
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin IV. Berichte, Briefe
Behandlungsplan für eine medikamentöse Tumortherapie oder für eine spezifische immunsuppressive Behandlung und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt Die Leistung nach Nummer 305 ist in drei Kalendermonaten einmal berechnungsfähig. Eine mehr als einmalige Berechnung innerhalb von drei Kalendermonaten ist nur zulässig, wenn andere tumorspezifische oder immunsuppressive Medikamente zum Einsatz kommen. Bei mehr als einmaliger Berechnung innerhalb von drei Kalendermonaten ist eine medizinische Begründung in der Rechnung anzugeben.
50,00 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
78
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt
306
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin IV. Berichte, Briefe
Schriftliche Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch
22,67 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
90
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Schriftliche Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch
307
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin IV. Berichte, Briefe
Schriftliche gutachtliche Äußerung Die Leistung nach Nummer 307 ist nur auf schriftliche Anforderung hin berechnungsfähig.
43,38 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
80
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Schriftliche gutachtliche Äußerung
308
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin IV. Berichte, Briefe
Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand, ggf. mit wissenschaftlicher Begründung, je vollendete 30 Minuten Die Leistung nach Nummer 308 ist nur auf schriftliche Anforderung hin berechnungsfähig.
65,08 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
85
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit
309
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin IV. Berichte, Briefe
Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand, ggf. mit wissenschaftlicher Begründung, bis zu 30 Minuten Die Leistung nach Nummer 309 ist nur auf schriftliche Anforderung hin berechnungsfähig
19,72 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
85
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit
310
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin IV. Berichte, Briefe
Schreibgebühr, je angefangene DIN A4-Normseite Die Schreibgebühr ist nur neben der Leistung nach Nummer 306, 307, 308 oder 309 berechnungsfähig.
4,66 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
95
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Schreibgebühr, je angefangene DIN A4-Seite
311
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin IV. Berichte, Briefe
Kopiergebühr, je Kopie Die Kopiergebühr ist nur neben der Leistung nach Nummer 306, 307, 308 oder 309 berechnungsfähig. Allgemeine Bestimmungen seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 und gegebenenfalls Zuschläge nach Abschnitt B VI berechnen. nebeneinander berechnungsfähig.
0,20 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
96
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Schreibgebühr, je Kopie
400
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin V. Todesfeststellung
Aufsuchen zur Prüfung von Todeszeichen
55,24 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
401
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin V. Todesfeststellung
Vorläufige Leichenschau mit Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung, gemäß landesrechtlicher Bestimmungen
55,24 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
100
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen VII. Todesfeststellung
Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau). Dauert die Leistung weniger als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen.
402
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin V. Todesfeststellung
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 401 zur vorläufigen Leichenschau bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen
27,62 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
102
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen VII. Todesfeststellung
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten)
403
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin V. Todesfeststellung
Leichenschau und eingehende Untersuchung eines Toten sowie Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache, gemäß landesrechtlicher Bestimmungen
110,48 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
101
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen VII. Todesfeststellung
Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 40 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (eingehende Leichenschau). Dauert die Leistung weniger als 40 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen.
404
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin V. Todesfeststellung
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 403 zur Leichenschau bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen
27,62 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
102
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen VII. Todesfeststellung
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten)
405
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin V. Todesfeststellung
Beratung von Angehörigen oder Bezugspersonen im Zusammenhang mit einer vorläufigen oder eingehenden Leichenschau
27,62 €
Keine belastbare Zuordnung in der aktuellen GOÄ gefunden.
406
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin V. Todesfeststellung
Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
22,10 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
106
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen VII. Todesfeststellung
Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
407
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin V. Todesfeststellung
Bulbusentnahme bei einem Toten
68,38 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
107
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen VII. Todesfeststellung
Bulbusentnahme bei einem Toten
408
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin V. Todesfeststellung
Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten
78,14 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
108
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen VII. Todesfeststellung
Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten
409
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin V. Todesfeststellung
Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten Allgemeine Bestimmungen Untersuchungsleistungen des Kapitels B sowie mit Leistungen des Abschnitts B V einmal je Sitzung berechnungsfähig. erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. liquidationsberechtigen Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Absatz 2a, 2b oder 2c erbracht. aufzuführen.
36,83 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
109
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen VII. Todesfeststellung
Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten
500
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin VI. Zuschläge
Zuschlag für dringend angeforderte Besuche aus der laufenden Sprechstunde und unverzüglich erfolgte Ausführung Der Zuschlag nach Nummer 500 ist nur neben der Leistung nach Nummer 202 oder 203 sowie Leistungen des Abschnitts B V berechnungsfähig.
25,00 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
A
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
E
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
501
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin VI. Zuschläge
Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr erbrachte Leistungen Der Zuschlag nach Nummer 501 ist nur neben der Leistung nach Nummer 1, 2, 4, 5, 15, 16, 17, 18, 19, 202, 203, 205, 206 oder 207 sowie Leistungen des Abschnitts B V berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 501 ist neben der Leistung nach Nummer 502, 200 oder 201 nicht berechnungsfähig.
20,00 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
B
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
F
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen
502
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin VI. Zuschläge
Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen Der Zuschlag nach Nummer 502 ist nur neben der Leistung nach Nummer 1, 2, 4, 5, 15, 16, 17, 18, 19, 202, 203, 205, 206 oder 207 sowie Leistungen des Abschnitts B V berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 502 ist neben der Leistung nach Nummer 501, 200 oder 201 nicht berechnungsfähig.
40,00 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
C
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
G
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
503
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin VI. Zuschläge
Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen, Silvester oder Heilig Abend erbrachte Leistungen Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Nummer 503 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Nummer 503 ein Zuschlag nach Nummer 501 oder 502 berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 503 ist für Krankenhausärzte im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig.
25,00 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (2)
D
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
H
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
504
Kapitel B Grundleistungen, Allgemeinmedizin VI. Zuschläge
Zuschlag zu der Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Patient und Kalendertag
10,00 €
Mögliche Zuordnungen aktuelle GOÄ (1)
J
Kapitel B Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag
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